Rumänien
[RO] Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde und des Rechts am eigenen Bild
IRIS 2002-10:1/21
Mariana Stoican
Journalistin, Bukarest
Am 21. August 2002 ist der Beschluss Nr. 80 des Consiliul Na,tional al Audiovizualului (Nationaler Rat für Audiovisuel
les - CNA) betreffend den Schutz der menschlichen Würde und des Rechts am eigenen Bild in Kraft getreten.
Die Meinungsfreiheit stellt - nach Aussage dieses Beschlusses - ein grundlegendes Recht jeder demokratischen Gesellschaft dar; die Ausübung der freien Meinungsäußerung darf jedoch die Würde, Ehre und das Privatleben der Person sowie das Recht am eigenen Bild nicht beeinträchtigen.
Die Wahrnehmung dieser Rechte darf andererseits nicht als Argument für die Verheimlichung von Informationen von öffentlichem Interesse dienen. Zu den Anliegen von öffentlichem Interesse, die gemäß Artikel 3 in diesem Sinne aufgelistet sind, zählen die Fakten oder Ereignisse auf lokaler oder nationaler Ebene, die für das Leben der Gemeinschaft von Bedeutung sind. In ihren diesbezüglichen Berichten müssen die Journalisten stets bemüht sein, die grundlegenden Menschenrechte und -freiheiten nicht zu verletzen. Art. 5 des Beschlusses sieht vor, dass die Unschuldsvermutung für jede Person gilt, die unter dem Verdacht steht, ein Verbrechen begangen zu haben, solange keine endgültige gerichtliche Verurteilung vorliegt. Die Beachtung der Unschuldsvermutung wird somit zur Pflicht für jedes audiovisuelle Programm.
Jede Person, heißt es weiter in der CNA-Bestimmung, hat das Recht auf die Beachtung seines Privat- und Familienlebens; die Ausstrahlung von Nachrichten, Debatten und Umfragen betreffend das Privatleben der Person ist, laut Artikel 6, ohne eine Genehmigung seitens der Betroffenen verboten.
Art. 7 untersagt die Ausstrahlung von Aufnahmen von Personen, die ohne Genehmigung auf privatem Grund gedreht worden sind (ausgenommen jene Situationen, in denen a) die Aufnahmen dazu beitragen können, einem Verbrechen vorzubeugen oder b) ein Verbrechen zu bezeugen, oder c) dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen).
Artikel 8 verbietet die Aufnahmen „mit verborgenem Mikrophon oder versteckter Kamera", Artikel 9 sieht vor, dass die Aufnahmen „mit versteckter Kamera" zu Unterhaltungszwecken die gefilmten Personen nicht in erniedrigende Situationen versetzen und nur ausgestrahlt werden dürfen, wenn die gefilmten Personen nach der Aufnahme ihre Zustimmung zur Ausstrahlung erteilen.
Artikel 13 des CNA-Beschlusses Nr. 80 sieht vor, dass die Ausstrahlung von Sendeinhalten mit antisemitischem, xenophobem Inhalt sowie jedwede Diskriminierung nach Rasse, Religion, Nationalität, Geschlecht oder ethnischer Zugehörigkeit verboten ist.
Artikel 14 verbietet die Ausstrahlung von Bildaufnahmen von Personen, die Opfer eines Verbrechens oder Unfalls sind. Die Zeugen von Verbrechen können nur unter vollem Schutz ihrer Identität gefilmt werden.
Referenzen
- Consiliul National al Audiovizualului, Decizia Nr. 80 privind protectia demnitatii umane si a dreptului la propria imagine, Monitorul Oficial al României No.619, 21 August 2002
- Beschluss Nr. 80 vom 13. August 2002 betreffend den Schutz der menschlichen Würde und das Recht am eigenen Bild, Monitorul Oficial al României Nr. 6-19, 21. August 2002
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.