Italien

[IT] Regierung legt Rundfunkgesetzentwurf vor

IRIS 2002-10:1/19

Maja Cappello

Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (AGCOM)

Am 25. September legte der Ministero delle comunicazioni (Minister für Kommunikationswesen) der Camera dei deputati (Abgeordnetenkammer des italienischen Parlaments) einen Gesetzentwurf vor, der neue Bestimmungen für den Rundfunksektor festschreibt. Die Erörterung begann am 17. Oktober in den Parlamentsausschüssen für Verkehr und Kultur. Nach Abschluss der Erörterung und Billigung des Entwurfs muss der geänderte Text vom Senato della Repubblica (Senat des italienischen Parlaments) genehmigt werden. Das Hin und Her zwischen den beiden Kammern dauert an, bis eine einvernehmliche Lösung erreicht wird.

Das Ziel des vorgeschlagenen neuen Gesetzes (Abschnitt I: Artikel 1-10) besteht darin, die allgemeinen Grundsätze der nationalen, regionalen und lokalen Rundfunksektoren anzupassen, entsprechend der technischen Entwicklung und den Verschmelzungsprozessen zwischen traditionellem Rundfunk und anderen Sektoren wie Telekommunikation, Verlagswesen und Internet (dem so genannten integrierten Kommunikationssystem). Die Grundsätze betreffen die wesentlichen Aspekte der Meinungsfreiheit und des Medienpluralismus und legen die Rahmenbedingungen für die Ausübung der Regulierungsbefugnisse der Regionen fest. Die jüngste Verfassungsreform durch das Verfassungsgesetz Nr. 3 vom 18. Oktober 2001 zählt den Kommunikationssektor zu den Themen, die von gemeinsamen Befugnissen des Staates und der Regionen gekennzeichnet sind, wobei Letztere innerhalb der von der zentralen Gesetzgebung festgelegten Grenzen agieren.

Abschnitt II behandelt den Wettbewerbsschutz im Kommunikationssektor. Es werden neue Vorschriften für die Medienkonzentration eingeführt und die Mehrheit der bestehenden Vorschriften (siehe IRIS Spezial, „Fernsehen und Medienkonzentration - Regulierungsmodelle auf nationaler und europäischer Ebene", 2001, S. 47) ersetzt. Die Schwelle von 20% für die nach dem Frequenzplan (siehe IRIS 1999-4: 8) zugeteilten Frequenzen wird bestätigt, es wird jedoch auf den DTT-Frequenzplan verwiesen, dessen Verabschiedung noch aussteht (Artikel 12). Zwischenzeitlich bleibt es bestehenden Rundfunkveranstaltern, die auf Hertz-Frequenzen übertragen, erlaubt, ihre Übertragungen fortzusetzen, selbst wenn diese die bestehenden Grenzwerte überschreiten, solange sie gleichzeitig über Kabel oder Satellit ausstrahlen (Artikel 22). Der Grenzwert, der sich auf die wirtschaftlichen Einkünfte gründet, wird von 30% auf 20% gesenkt (siehe IRIS 2000-7: 7), während sich die Berechnungskriterien nicht mehr auf den traditionellen Rundfunksektor, sondern auf den in Abschnitt I definierten integrierten Kommunikationssektor beziehen (Artikel 13, Abs. 1). Kapitalverflechtungsbeschränkungen beim Besitz von Fernsehsendern und Verlagshäusern werden abgeschafft (Artikel 23). Neue Vorschriften über Kapitalverflechtungen werden die Möglichkeiten von Telekommunikationsunternehmen, die mehr als 40% der Einkünfte des Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen erzielen, darauf beschränken, nicht mehr als 10% der Einkünfte des integrierten Kommunikationssystems zu erreichen (Artikel 13, Abs. 3).

In Abschnitt III (Artikel 14) wird der Regierung die Aufgabe übertragen, einen Kodex zur Sammlung und Rationalisierung aller bestehenden Bestimmungen auf dem Kommunikationssektor zu verabschieden: der Kodex wird durch ein decreto legislativo (Verordnung mit Gesetzeskraft) verabschiedet und hat die gleiche Kraft wie ein ordentliches Gesetz mit der Möglichkeit, bestehende Gesetzgebung direkt zu ändern.

Abschnitt IV (Artikel 15-19) behält den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Rundfunk für einen öffentlichen Konzessionsinhaber (Radiotelevisione italiana - RAI) vor, der auf der Grundlage nationaler und regionaler Verträge handelt, die im Namen der Regierung vom Minister für Kommunikationswesen unterzeichnet und alle drei Jahre erneuert werden. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk muss in 2003 auf dem gesamten Staatsgebiet für mindestens 3.000 Sendestunden gewährleistet werden; alle drei Jahre muss die Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (die italienische Kommunikationsbehörde - AGCOM) den Umfang der Übertragungsstunden festlegen. Sonderbestimmungen betreffen den Zugang zu parteipolitischen Ausstrahlungen, die Förderung der italienischen Sprache und Kultur im Ausland, den Schutz von Minderheitensprachen in Italien, den Erhalt des audiovisuellen Archivs der RAI etc. Die im Gesetz aufgeführten Bestimmungen können vor der Erneuerung der oben genannten Verträge durch die AGCOM integriert werden. Die AGCOM ist beauftragt zu überprüfen, ob die Einnahmen aus den öffentlich-rechtlichen Rundfunkgebühren ausschließlich für die Realisierung der öffentlich-rechtlichen Programmgestaltung entsprechend der Mitteilung der Europäischen Kommission zur Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk vom 15. November 2001 (siehe IRIS 2001-10: 4) verwendet werden. Die Privatisierung aller drei RAI-Kanäle soll zum 31. Januar 2004 beginnen; kein Anteilseigner darf mehr als 1% der Aktien halten, ein Kontingent an Anteilen wird für Personen reserviert, die in den vorangegangenen Jahren regelmäßig die öffentlich-rechtlichen Gebühren entrichtet haben.

Abschnitt V (Artikel 20-24) betrifft den Übergang zu digitaler terrestrischer Übertragungstechnik (DTT) im Jahr 2006. Für die Reichweite von DTT sind drei Stufen vorgesehen: 50% der Bevölkerung bis zum 1. Juli 2003, 60% bis zum 1. Januar 2004 und 80% bis zum 1. Januar 2005. Während dieser Übergangsphase muss RAI sowohl analog als auch digital ausstrahlen. Um diesen Prozess zu beschleunigen, wird die Anmietung oder der Kauf von DTT-Settop-Boxen durch wirtschaftliche Anreize für Privathaushalte gefördert, damit diese den vorgesehenen 40% der italienischen Familien bis zum 31. Dezember 2004 und 70% bis 31. Dezember 2005 zur Verfügung stehen. Der Haushaltsentwurf 2003 sieht einmalige Beihilfen von 75 Euro für normale Satelliten-Set-Top-Boxen und den Zugang zu Breitband-Internetverbindungen und EUR 150 für digitale terrestrische T-DVB-Set-Top-Boxen vor.


Referenzen

  • Disegno di legge AC 3184, Norme di principio in materia di assetto del sistema radiotelevisivo e della RAI Spa nonché delega al Governo per l'emanazione del codice della radiotelevisione, 25 settembre 2002
  • http://www.camera.it/_dati/leg14/lavori/stampati/sk3500/frontesp/3184.htm
  • Gesetzentwurf AC 3184 betreffend neue Bestimmungen für den Rundfunksektor, 25. September 2002



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.