Schweiz
EFTA-Gerichtshof: Werbefreiheit bestätigt
IRIS 1995-8:1/16
Ad van Loon
Europäische Audiovisuelle Informationsstelle
In seinem Gutachten vom 16. Juni 1995 hat der Gerichtshof der Europäischen Freihandelsassoziation (EEA) entschieden, daß es nach der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" (89/552/EWG vom 3. Oktober 1989)die Teil des EFTA-Übereinkommens ist - ausgeschlossen ist, daß ein werbungtreibendes Unternehmen mit einem allgemeinen Verbot belegt wird, das ihm nicht gestattet, eine Werbesendung zu zeigen, die in einer Fernsehsendung eines Senders enthalten ist, der seinen Sitz in einem anderen EWR-Staat hat. Zu der Vorlage an den EFTA-Gerichtshof kam es infolge eines Streits zwischen dem norwegischen Verbraucherschutzbeauftragten und den norwegischen Tochtergesellschaften von Mattel und Lego. Die Spielzeughersteller hatten ihre Werbesendungen, die gegen norwegisches Recht verstießen, auf TV3 gezeigt. TV3 hat seinen Sitz in Großbritannien und strahlt per Satellit Fernsehprogramme aus, die speziell für Norwegen bestimmt sind. Der Verbraucherschutzbeauftragte bat Lego und Mattel Norwegen, die Ausstrahlung dieser Werbefilme einzustellen. Der EFA-Gerichtshof war der Auffassung, daß Lego und Mattel nicht an das nationale norwegische Verbot von Werbesendungen, die sich an Kinder richten, gebunden sind, da diese Sendungen von einem Sender ausgestrahlt werden, der seinen Sitz in einem anderen EWR-Staat hat. Nach dem Sendestaatsprinzip der Richtlinie (Artikel 3 (2)) ist der Sender an den entsprechenden rechtlichen Rahmen im Land der Ausstrahlung gebunden. Die Werbesendungen auf TV3 entsprachen der britischen Gesetzgebung. Die EWR-Empfängerländer - also auch Norwegen - müssen freien Empfang gewähren und dürfen die Weiterübertragung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten auf ihrem Gebiet nicht einschränken. Ferner war der Gerichtshof der Auffassung, daß die Richtlinie Regeln für Sender ebenso wie für werbungtreibende Unternehmen festlegt. So fällt dem EFTA-Gerichtshof zufolge Werbung, die ausschließlich für den Empfängerstaat bestimmt ist, in den Geltungsbereich der Richtlinie.
Referenzen
- Decision of the EFTA Court of 16 June 1995, joined cases E-8/94 and E-9/94, Forbrukerombudet v. Mattel Scandinavia/Lego Norge.
- EFTA-Gerichtshof, 16. Juni 1995, verbundene Fälle E-8/94 und E-9/94, Forbrukerombudet gegen Mattel Scandinavia/Lego Norge.
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.