Rumänien

[RO] CNA entzieht Sendelizenz

IRIS 2002-9:1/21

Mariana Stoican

Journalistin, Bukarest

Auf seiner Sitzung vom 12. September 2002 hat die Aufsichtsbehörde für elektronische Medien in Rumänien, der Consiliul National al Audiovizualului (Nationale Rat für Audiovisuelles - CNA), die bisher strengste Maßnahme gegen einen Fernsehsender getroffen. Dem privaten Sender OTV wurde - als Folge der durch den CNA geprüften Beschwerden über die Programmbeiträge der Talkshow „Dan Diaconescu în direct" (“Dan Diaconescu live") vom 31. Juli und 10. September 2002 - die Sendelizenz entzogen.

In der Ausgabe vom 10. September hatte der Moderator, der gleichzeitig auch Direktor des Fernsehsenders OTV ist, den Senator der Partei „România Mare" (PRM) zu Gast, dessen Ausführungen wiederholt Protestschreiben und Beschwerden an den CNA ausgelöst haben. In einem Kommuniqué des rumänischen Präsidenten an den CNA wurden die Behauptungen des PRM-Politikers im OTV-Programm als „rassistisch, antisemitisch, von Hass und Gewalt geprägt" bezeichnet.

Der CNA gelangte seinerseits zu dem Schluss, dass die überprüften Sendebeiträge gegen die Bestimmungen des Artikels 40 des Gesetzes über das Audiovisuelle Nr. 504 vom 11. Juli 2002 (siehe IRIS 2002-7: 14) verstoßen. Danach ist die Ausstrahlung von Programmen verboten, die in irgendeiner Form aus rassistischen, religiösen, nationalitäts- oder geschlechtsbedingten Gründen oder auf Grund der sexuellen Orientierung einen aufhetzerischen Charakter aufweisen (“Este interzisa difuzarea de programe care contin orice forma de incitare la ura pe considerente de rasa, religie, nationalitate, sex sau orientare sexuala."). Der CNA stellte in den betreffenden Sendefolgen eine schwere Verletzung des öffentlichen Interesses fest und fasste - gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 95 Paragraph 1, Buchstabe b) des Gesetzes über das Audiovisuelle - den Beschluss, dem Sender OTV die Sendelizenz zu entziehen, die dieser aufgrund der für S.C. First Media Advertising ausgestellten Sendelizenz Nr. S.Tv. 31/27.03.2001 und der Genehmigung (“Autorizatie") Nr. 444.o/06.09.2001 besaß.

Der CNA hat die Betreiber von Kabelfernsehnetzen in Rumänien über seinen sofort vollziehbaren Beschluss in Kenntnis gesetzt, die daraufhin das OTV-Programm weitestgehend aus ihren Angebotspaketen gestrichen haben.

OTV hat beim contencios administrativ (Gerichtshof für Verwaltungsstreitsachen) Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und dessen Aufhebung beantragt. Am 18. September hat die mit der Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit befasste Instanz (“Curtea de Apel") beschlossen, die sofortige Vollziehbarkeit nicht aufzuheben und den CNABeschluss bis zu einem endgültigen richterlichen Bescheid in der Sache gelten zu lassen. Begründet wurde diese Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit prozessualen Gründen, da die Verfahrensregeln erforderten, dass sich OTV zunächst direkt an CNA mit einem Antrag zur Aufhebung der Sanktionen wendet, bevor eine gerichtliche Überprüfung erfolgen kann. Diesen Schritt hat OTV nun vollzogen. Eine Entscheidung des CNA wird für den 9. Oktober erwartet.


Referenzen

  • Decizia nr. 94 din 12.09.2002 Privind retragerea Licentei de emisie nr. S-TV 31 din 27.03.2001, acordata societatii S.C. FIRST MEDIA ADVERTISING S.R.L., pentru postul de televiziune prin satelit OMEGA TV din Bucuresti
  • http://www.cna.ro/otv/sumar.html
  • Entscheidung des nationalen Rats für Audiovisuelles vom 12. September 2002

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.