Italien

[IT] Verordnung zur Veröffentlichung von Meinungsumfrageergebnissen

IRIS 2002-8:1/29

Maja Cappello

Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (AGCOM)

Am 25. Juli 2002 hat die Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (italienische KommunikationsbehördeAGCOM) eine Regolamento in materia di pubblicazione e diffusione dei sondaggi sui mezzi di comunicazione di massa (Verordnung zur Veröffentlichung und Ausstrahlung von Meinungsumfrageergebnissen, Beschluss Nr. 153/02/CSP) verabschiedet. Eine öffentliche Beratung zu diesem Thema wurde am 22. Januar 2002 eröffnet (Consultazione pubblica in materia di pubblicazione e diffusione dei sondaggi sui mezzi di comunicazione di massa, Beschluss Nr. 16/02/CSP).

Artikel 1 der Verordnung sieht vor, dass Meinungsumfragen nach statistischen Methoden durchzuführen sind, die durch Verhaltencodices bestätigt sind, welche von den angesehensten nationalen und internationalen Fachverbänden angenommen wurden, und gemäß den in der Verordnung festgelegten Bedingungen zu veröffentlichen sind. Dies bezieht sich auf alle Massenmedien, einschließlich audiovisueller und multimedialer Mitteilungen über beliebige Mittel, selbst über das Internet, Verlage, Presseagenturen, Tageszeitungen und Periodika, auch in elektronischer Form.

Gemäß Artikel 2 müssen mit den Meinungsumfragen Daten veröffentlicht werden, die Angaben über die Forschungsorganisation, welche die Untersuchung durchführt, den Namen des Auftraggebers, das Verfahren, nach dem die Daten erhoben wurden, den Sektor, der repräsentiert wird, die Größe der untersuchten Menge und die geographische Ausdehnung machen. Außerdem ist der komplette Wortlaut der gestellten Fragen und die Webseite, auf dem ein Dokument, das alle relevanten technischen und methodischen Informationen zur Untersuchung enthält, eingestellt ist, bekannt zu machen. Dieses „Dokument" muss auch auf der Webseite der AGCOM zur Verfügung gestellt werden (Artikel 3). Was Druckmedien anbelangt, so sind die geforderten Angaben in einer Info-Box zu veröffentlichen; im Fernsehen müssen sie während der gesamten Zeit, die für die Darstellung der Untersuchung aufgewendet wird, eingeblendet werden, und im Hörfunk müssen sie den Zuhörern deutlich verlesen werden. AGCOM ist bevollmächtigt, die Einhaltung der Verordnung zu überwachen und zu überprüfen, ob das „Dokument" alle relevanten Angaben enthält. Verstöße werden mit Geldstrafen bis zu EUR 100.000 und einer Auflage zur Berichtigung nicht korrekter oder fehlender Angaben geahndet; falls die Auflagen der AGCOM nicht befolgt werden, können die Sanktionen auf bis zu EUR 250.000 erhöht werden.


Referenzen

  • Deliberation n. 153/02/CSP del 25 luglio 2002, Regolamento in materia di pubblicazione e diffusione dei sondaggi sui mezzi di comunicazione di massa, Gazzetta Ufficiale della Repubblica italiana dell'8 agosto 2002, n. 185
  • http://www.agcom.it/provv/d_153_02_CSP.htm
  • Verordnung Nr. 153/02/CSP vom 25. Juli 2002zur Veröffentlichung und Ausstrahlung von Meinungsumfrageergebnissen, Gazzetta Ufficiale della Repubblica italiana vom 8. August 2002, Nr. 185

  • Deliberation n. 16/02/CSP del 22 gennaio 2002, Consultazione pubblica in materia di pubblicazione e diffusione dei sondaggi sui mezzi di comunicazione di massa, Gazzetta Ufficiale della Repubblica italiana 22 gennaio 2002, n. 38
  • http://www.agcom.it/provv/d_16_02_CSP.htm
  • Verordnung Nr. 16/02/CSP vom 22. Januar 2002 zur Veröffentlichung und Ausstrahlung von Meinungsumfrageergebnissen, Gazzetta Ufficiale della Repubblica italiana vom 22. Januar 2002, Nr. 38

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.