Griechenland
[GR] Neuer Nationaler Rat für Hörfunk und Fernsehen
IRIS 2002-8:1/14
Alexandros Oikonomou
Nationaler Hörfunk- und Fernsehrat
Nach langer Wartezeit wurde das Gesetz 2683/2000 über den Ethniko Symvoulio Radiotileorassis (Nationaler Rat für Hörfunk und Fernsehen, ESR, siehe IRIS 2001-1: 9) mit der Ernennung seiner sieben Mitglieder durch den Minister für Presse und Massenmedien in Kraft gesetzt. Die neuen Mitglieder wurden einstimmig vom Präsidialkolleg Diaskepsi ton Proedron gewählt, einem Sonderorgan des griechischen Parlaments (unter Vorsitz des Parlamentspräsidenten), in dem alle politischen Parteien vertreten sind und das mit der Organisation der Arbeiten des Parlaments und der Kontrolle der unabhängigen Behörden beauftragt ist.
Zum Präsidenten wurde Ioannis Laskaridis ernannt, der ehemalige Vizepräsident des Obersten Zivilgerichtshofs Arios Pagos, und zum Vizepräsidenten Dimitris Charalambis, Professor an der Universität Athen, Fakultät für Kommunikation und Massenmedien. Mit den fünf anderen Posten wurden zwei Journalisten, zwei Juristen (darunter ein Universitätsprofessor) sowie ein Philologieprofessor der Universität Athen betraut.
Diese neue Ernennungsweise der Mitglieder des ESR ist nur eine der Neuerungen der für den Rat geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die sowohl durch die kürzlich erfolgte Änderung der griechischen Verfassung (am 6. April 2001) als auch durch das genannte Gesetz eingeführt wurden.
Gemäß der Verfassung ist der Rat eine „unabhängige Behörde", deren Mitglieder mit einem klaren Mandat ernannt werden und persönlich sowie bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig sind (Art. 101A). Der ESR steht künftig in enger Beziehung zum Parlament, unter dessen Aufsicht er arbeitet. Der Rat ist alleine zuständig für die Kontrolle der audiovisuellen Unternehmen und die Verhängung von Geldstrafen (Art. 15 Abs. 2). Im Übrigen kommt ihm durch das Gesetz 2683/2000 die Zuständigkeit für die Erteilung von Sendelizenzen sowie für die Verkündung sämtlicher Entscheidungen zu, die nicht ordnungsrechtlicher Natur sind, eine Aufgabe, die bisher unter die Zuständigkeit des Ministers für Presse und Massenmedien fiel. Allerdings enthebt derselbe Text den Rat ausdrücklich jeglicher ordnungsrechtlicher und beratender Befugnis (Art. 10 Abs. 1), was die Entwicklung der Regulierungsbefugnisse, über die solche Behörden in den anderen europäischen Staaten verfügen, entscheidend behindern könnte.
Für die Umsetzung des kürzlich erlassenen Gesetzes 3021/2002 vom 19. Juni 2002 „über die Einschränkungen beim Abschluss öffentlicher Verträge mit Personen, die an Massenmedien beteiligt sind" wird auf die herausragende Rolle des Rates verwiesen: Er prüft (anhand seiner spezifischen Register), ob beim privaten Vertragspartner eines öffentlichen Vertrages eines der vom Gesetz festgelegten Ausschlusskriterien besteht (insbesondere eine Beteiligung an einem audiovisuellen Unternehmen) und stellt daraufhin eine „Transparenzbescheinigung" aus.
Schließlich muss der ESR zahlreiche Infrastrukturprobleme bewältigen (Personalmangel, unzulängliche Gebäude und technische Mittel), um seine Zuständigkeit in einer audiovisuellen Medienlandschaft, die von Verzögerungen bei der Umsetzung der Vorschriften geprägt ist, umfassend ausüben zu können.
Referenzen
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.