Lettland
[LV] Öffentlich-rechtlicher Rundfunk erneut im Gespräch
IRIS 2002-4:1/17
Lelda Ozola
MEDIA Desk Latvia Riga
Mitte Februar dieses Jahres enthob der Nationale Rundfunkrat in Lettland den Intendanten des lettischen Nationalfernsehens seines Amtes. Dies löste hitzige Debatten um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus. Der Nationale Rundfunkrat ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde, die im September 1995 in Übereinstimmung mit dem Rundfunkgesetz eingerichtet wurde. Das Aufgabengebiet des Nationalen Rundfunkrats umfasst die Regulierung der öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Rundfunkanstalten, die Verwaltung des Staatsanteils am öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die Billigung der Satzungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sowie die Ernennung der jeweiligen Intendanten. Der Nationale Rundfunkrat setzt sich aus neun, vom Parlament gewählten, Mitgliedern zusammen, die die politischen Organisationen in Lettland repräsentieren. Nicht mehr als drei Mitglieder des Rates dürfen ein- und derselben Partei angehören.
Das lettische Nationalfernsehen ist eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt, entsprechend der im Rundfunkgesetz verankerten Definition. Es strahlt auf zwei terrestrischen Frequenzen aus, wird flächendeckend in ganz Lettland empfangen und bietet 18 Programmstunden pro Tag. Die Finanzierung erfolgt über staatliche Subventionen, die allerdings nur 60% der Ausgaben decken. Der Saldo wird über Einnahmen aus Sponsoringverträgen und dem Verkauf von Sendezeit für Fernsehwerbung erwirtschaftet.
Der Intendant wurde abgesetzt, weil das lettische Nationalfernsehen in einen dreiseitigen Vertrag eingebunden ist, im Rahmen dessen es 12% der Sendezeit für Fernsehwerbung zu Dumpingpreisen an zwei Werbeagenturen veräußerte. Um den Erwerb der Sendezeit zu finanzieren, mussten beide Werbeagenturen jeweils Bankkredite aufnehmen, für die wiederum das lettische Nationalfernsehen die Bürgschaft stellte. Diese Maßnahme wurde von der Direktion des lettischen Nationalfernsehens mit der Notwendigkeit gerechtfertigt, das Haushaltsjahr 2001 ohne finanziellen Verlust abzuschließen. Der Nationale Rundfunkrat stufte den Vertrag als rechtswidrig ein und bat den Intendanten, sein Amt niederzulegen.
Mitarbeiter des lettischen Nationalfernsehens - insbesondere Journalisten der Nachrichtenredaktion - nahmen die Absetzung des Intendanten zum Anlass, die Diskussion über Internationale Beziehungen Nationales Filmzentrum Lettland, Kulturministerium MEDIA Desk die Einführung von Lizenzgebühren für den öffentlich-rechtLeiterin lichen Rundfunk erneut zu beleben. Momentan decken die staatlichen Subventionen für das lettische Nationalfernsehen lediglich die Kosten der Nachrichtenredaktion und ein paar anderer Programme, die Wartung des Studiokomplexes und die Aufwendungen des Radio- und Fernsehzentrums (einer eigenständigen staatlichen Einrichtung) für den eigentlichen Sendebetrieb. Produzenten sind gezwungen, sich um Zusatzfinanzierungen für ihre Programme zu bemühen und schlieLettland ßen sich in dieser Hinsicht den Forderungen der Journalisten nach einer größeren Unterstützung von Seiten des nationalen Rundfunkrats an. Der nationale Rundfunkrat hingegen ließ verlauten, dass Politiker der Einführung einer neuen Abgabe mit hoher Skepsis gegenüber stünden, insbesondere im Vorfeld der Wahlen. Dennoch ersuchte der nationale Rundfunkrat das Parlament, die Möglichkeit der Einführung einer Lizenzgebühr für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Lettland zu prüfen. Die amtierende Regierung vertrat die Ansicht, dass eine Aufstockung der staatlichen Hilfsmittel der Einführung eines per definitionem kostspieligen Verfahrens zum Einzug von Lizenzgebühren vorzuziehen sei.
Zwischenzeitlich wurde die Stelle des Intendanten für das lettische Nationalfernsehen ausgeschrieben. Aufgrund der aktuellen Haltung der Produzenten und Journalisten des lettischen Nationalfernsehens wird der nationale Rundfunkrat Gespräche zwischen den in Frage kommenden Bewerbern und der Belegschaft des lettischen Fernsehens anberaumen. Eine Entscheidung soll am 3. Mai 2002 bekannt gegeben werden.
Referenzen
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.