Polen
[PL] Neuer Entwurf von Änderungen des Rundfunkgesetzes
IRIS 2002-3:1/19
Małgorzata Pęk
Nationaler Rundfunkrat Polen
Am 14. Januar 2002 nahm der Nationale Rundfunkrat (NRR) einen neuen umfassenden Entwurf zur Änderung des (abgeänderten) Rundfunkgesetzes vom 29. Dezember 1992 an. Der Entwurf wurde anschließend am 23. Januar dem Regierungschef vorgelegt, der beschloss, ein weiteres Gesetzgebungsverfahren in die Wege zu leiten. Heute befindet sich der Entwurf im Stadium von Konsultationen zwischen den verschiedenen Regierungsgremien. Der Entwurf beinhaltet Änderungsvorschläge für verschiedene Themenbereichen.
Eine erste Reihe von Änderungsvorschlägen betrifft die bessere Angleichung an die EG-Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" und andere internationale Übereinkommen. Der Entwurf legt neue, grundlegende Kriterien betreffend die Förderung europäischer Werke (dazu gehören auch unabhängige europäische Werke) - die so genannten „europäischen Quoten"fest, definiert den Begriff „europäisches Werk" neu in Übereinstimmung mit den Leitlinien der oben genannten Richtlinie und präzisiert anhand neuer, sehr detaillierter Kriterien den Begriff „Rechtshoheit". Der Entwurf führt außerdem Änderungen bezüglich der Aktienkapitalmenge ein, die von ausländischen Aktieninhabern gehalten werden kann: Da mit dem Beitritt Obergrenzen für natürliche und juristische Personen aus der Europäischen Union hinfällig werden, erhöht der Entwurf die Obergrenze für ausländische Personen aus Nicht-EU-Staaten von 33 % auf 49 %.
Der zweite Themenbereich mit Änderungsvorschlägen befasst sich mit den Herausforderungen der sich wandelnden, dynamischen Situation auf dem audiovisuellen Markt. Zu den Themen mit dringendem Lösungsbedarf gehören diejenigen, die im Zusammenhang mit der Einführung digitaler Sendetechnologie stehen: Der Entwurf führt diesbezüglich einen neuen gesetzlichen Rahmen ein. Neben anderen Kernbestimmungen definiert er Multiplexe als Signalknotenpunkte, wobei die Signale von verschiedenen Sendern ausgehen und zwecks der Ausstrahlung in ein einziges, digitales Signal gebündelt werden. Die Einspeisung eines solchen Signals in ein Multiplex wird als neue, genehmigungspflichtige Art des Sendebetriebs behandelt. Der Multiplex-Betreiber muss demnach eine Genehmigung für die Übertragung von MultiplexSignalen einholen. Eine Ausnahme bildet hierbei die Übertragung in Kabelnetzen; hier sollen die übertragenen Programme registriert werden. Der Entwurf legt die Bedingungen für die Einführung von Zugangskontroll-Technologien fest, die nur Befugten den Zugang zu Programmdiensten und anderen Diensten gestatten. Er legt außerdem die wechselseitigen Beziehungen zwischen den Multiplex-Betreibern und den Zugangskontrolldiensten fest. Der Entwurf befasst sich auch mit elektronischen Programmführern.
Die dritte Serie von Änderungsvorschlägen bezieht sich auf das öffentlich-rechtliche Radio und Fernsehen. Es sieht die Schaffung zweier Einheiten vor: "Telewizja Polska S.A.", die nationale Programmdienste produzieren und ausstrahlen würde, und "Polska Telewizja Regionalna S.A." - ein Produzent und Sender, der zusätzlich zu einem öffentlich-rechtlichen landesweit ausgestrahlten Programm Regionalprogramme ausstrahlt. Mit diesen Vorschlägen wird auf den stufenweisen Wandel des öffentlich-rechtlichen regionalen Medienmarkts reagiert. Ein weiterer wichtiger Vorschlag ist die Einführung einer Ausstrahlungslizenz für jeden öffentlich-rechtlichen Programmdienst. Diese Lizenz sollte sich von einer Genehmigung für kommerzielle Radio- und Fernsehsender unterscheiden. Die Programmlizenz für einen öffentlich-rechtlichen Programmdienst wird für eine Dauer von vier Jahren vergeben und legt Anforderungen wie die Programmstandards fest, die von öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehsendern eingehalten werden sollten; insbesondere im Hinblick auf die Pflege des nationalen Kulturerbes bzw. die tägliche Ausstrahlungsdauer oder technische Bedingungen. Außerdem wurde festgehalten, dass öffentlich-rechtliche Sender neben lizenzpflichtigen Programmdiensten auch ermächtigt wären, andere, auf allgemeineren Regeln - d.h. entsprechend denen, die für genehmigungspflichtige Programmdienste geltenberuhende Programmdienste zu produzieren und auszustrahlen.
Der Entwurf enthält auch einige Neuvorschläge mit Blick auf den wirksamen Einzug von Fernsehgebühren und den Rechtsstatus der Programmarchive der öffentlich-rechtlichen Medien, inklusive der Sammlungen von Phonogrammen, audiovisuellen Werken, Büchern u.a.. Gemäß der neuen Bestimmung sollen die oben genannten öffentlich-rechtlichen Archive ohne Vergütung in das Eigentum öffentlich-rechtlicher Medieneinheiten übergehen. Der Zugriff zu diesen Archiven wird gebührenpflichtig und nur unter bestimmten Bedingungen möglich sein, die vom NRR festgelegt werden.
Außerdem sind eine Regulierung für das Erneuerungsverfahren von Genehmigungen und neue Bestimmung betreffend der Medienkonzentration geplant. Zudem schlägt der Entwurf neue Vorschriften zur wirksamen Durchsetzung der Verpflichtungen der Sendeanstalten vor. Der Entwurf legt außerdem Umstände fest, die bei der Festlegung der Höhe der - von den Verwertungsgesellschaften eingetriebenen- Zahlungen der Fernsehanstalten gemäß dem Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 4. Februar 1994 (und später erfolgter Abänderungen) berücksichtigt werden sollen. Hierzu gehören die Höhe der Einnahmen aus der Ausstrahlung audiovisueller Werke bzw. künstlerischer Darbietungen, Wesen und Ausmaß der Nutzung solcher Werke bzw. Darbietungen und die Höhe anderer Zahlungen, die die Fernsehanstalten im Rahmen des Sendebetriebs aufzuwenden haben. Der Entwurf begrenzt die von Fernsehanstalten jährlich an die Verwertungsgesellschaften zu zahlende Summe auf 3 % der Vorjahreseinnahmen, die in Zusammenhang mit den ausgeübten Genehmigungen erwirtschaftet wurden.
Referenzen
- Draft of amendments of 14 january 2002 to the Broadcasting Act of 29 December 1992 (with later amendments)
- Änderungsentwurf vom 14. Januar 2002 für das Rundfunkgesetz vom 29. Dezember 1992 (mit späteren Änderungen)
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.