Norwegen
[NO] Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für Verleumdungen in Fernsehsendungen
IRIS 2002-3:1/18
Georg Philip Krog
Norwegisches Forschungszentrum für Computer und Recht Juristische Fakultät, Universität Oslo
Der Höyesterett (der Oberste Gerichtshof Norwegens) entschied kürzlich, dass norwegische Gerichte in Übereinstimmung mit Artikel 5(3) des Lugano-Übereinkommens zuständig seien, einen grenzüberschreitenden Streitfall zur Haftung für angebliche Verleumdungen in einer Fernsehsendung zu entscheiden, die von Schweden aus im schwedischen Fernsehen, das auch in Norwegen empfangen werden kann, ausgestrahlt wurde. Die Begründung lautete, dass der Ort des schädigenden Ereignisses in Norwegen liege, wo die schädlichen Auswirkungen auftraten.
Die Fernsehgesellschaft Sveriges Television AB mit Sitz in Schweden sendete im schwedischen Fernsehen von Schweden aus eine Dokumentation, die von einem Journalisten, der ebenfalls in Schweden ansässig war, produziert worden war. Die Dokumentation war mit der Absicht produziert worden, Einschränkungen der Redefreiheit in Norwegen zu zeigen. Die Dokumentation enthielt Anschuldigungen, Norwegens Robbenfänger hielten sich nicht an die norwegischen Jagdvorschriften. Die Dokumentation stützte sich größtenteils auf einen norwegischen Film, dessen öffentliche Vorführung ein norwegisches Gericht untersagt hatte. Die Sendung wurde zwei Mal ausgestrahlt und konnte von 630.000 Zuschauern über das norwegische Kabelfernsehnetz sowie von einer Reihe von Empfängern in einigen südlichen Landesteilen Norwegens ohne derartigen Anschluss empfangen werden. Die Kläger, in Norwegen ansässige norwegische Robbenfänger, klagten, die Anschuldigungen seien verleumderisch.
Der Oberste Gerichtshof Norwegens entschied einstimmig, dass die norwegischen Gerichte zuständig seien, die Angelegenheit in Übereinstimmung mit Artikel 5(3) des LuganoÜbereinkommens zu entscheiden.
Zunächst prüfte der Gerichtshof das norwegische Gesetz Nr. 21 vom 8. Januar 1993, welches das Lugano-Übereinkommen in nationales norwegisches Recht umsetzt. Entsprechend Artikel 5(3) des norwegischen Wortlauts des Übereinkommens kann gegen eine in einem Mitgliedsland ansässige Person vor den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis auftritt, geklagt werden. Im norwegischen Wortlaut ist dieser Ort in Paranthese ausdrücklich definiert. Er besagt, dass der Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses der Ort ist, an dem die schädlichen Auswirkungen auftraten, oder der Ort des Ereignisses, welches diesen Schaden hervorgerufen hat.
Des Weiteren legte der Gerichtshof die rechtlichen Aspekte dar, warum Artikel 5(3) die Anerkennung der Gerichtsbarkeit norwegischer Gerichte rechtfertigt und warum der vermeintliche Schaden in Norwegen entstanden ist.
Drittens bestätigte der Gerichtshof, dass der norwegische Wortlaut des Übereinkommens ebenso rechtskräftig ist wie die anderen Sprachversionen, in denen das Übereinkommen abgefasst ist. Weiterhin erklärte der Gerichtshof, das LuganoÜbereinkommen sei in der gleichen Weise wie im EuGH-Fall G.J. Bier BV gegen Mines de Potasse d'Alsace (Rechtsfall 21/76) auszulegen. Der EuGH hatte in diesem Fall entschieden, dass der Ausdruck „Ort, an dem das schädigende Ereignis aufgetreten ist" derart zu verstehen sei, dass sowohl der Ort, an dem das Ereignis geschehen ist, welches zu Haftungsgründen führen kann, als auch der Ort, an dem das Ereignis zu Schäden geführt hat, gemeint ist, wenn diese beiden Orten nicht identisch sein sollten.
Viertens erklärte der Gerichtshof, dass der EuGH-Fall Fiona Shevill gegen Presse Alliance SA (Rechtsfall C-68/93) von besonderem Interesse sei. Der Gerichtshof stellte fest, dass sich Zeitungen zwar von Hörfunk und Fernsehen als Medien unterschieden, die Gerichtsentscheidung jedoch relevant sei und als Richtschnur für die Begründung des Gerichtshofs dienen könne. Angewendet auf die fraglichen rechtlichen Aspekte dieses Falles wurde im Rechtsfall Shevill zugunsten einer Zuerkennung der Gerichtsbarkeit an die norwegischen Gerichte entschieden, da die vermeintlichen Verleumdungen, die in Schweden ausgestrahlt wurden, schädliche Auswirkungen in Norwegen hatten.
Der Gerichtshof wies die Ansicht zurück, der Schutz der Redefreiheit für das schwedische Fernsehen gemäß Artikel 10 der Europäischen Konvention für Menschrechte verhindere eine Zuerkennung der Gerichtsbarkeit an die norwegischen Gerichte. Obwohl diese Frage im Rechtsfall Shevill nicht zur Debatte stand, erklärte das Gericht, dies hindere den EuGH nicht an seiner Zuerkennung der Gerichtsbarkeit. Des Weiteren nahm der Gerichtshof in sein Urteil eine Erklärung aus Absatz 31 des Rechtsfalls Shevill auf: „Gemäß des Erfordernisses einer ordnungsgemäßen Rechtsprechung, auf die sich die spezielle Gerichtsbarkeit in Artikel 5(3) stützt, sind die Gerichte eines jeden Signatarstaates, in dem die verleumderische Publikation verbreitet wurde und in dem der Geschädigte behauptet, Schaden an seinem Ruf genommen zu haben, in territorialer Hinsicht am besten situiert, um die in diesem Staat begangen Verleumdungen zu beurteilen und das Ausmaß des entsprechenden Schadens festzustellen". Der Gerichtshof führte, gestützt auf die EuGH-Begründung, zudem an, dass diese Erklärung keine restriktive Auslegung des Teils des Übereinkommens, der Hörfunk und Fernsehen betrifft, begründen könne. Die Erklärung sei für Hörfunk und Fernsehen nicht von geringerer Relevanz als für Zeitungen.
Referenzen
- Rt 2000 s 799, Norsk Höyesterett (kjennelse), 17 October 2001
- Rt 2000 s 799, Urteil des Obersten Gerichtshofs Norwegens vom 17. Oktober 2001
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.