Polen
[PT] Medienbehörde lehnt Ernennung des neuen RTP-Generaldirektors ab
IRIS 2001-10:1/20
Helena Sousa
Zentrum für Kommunikations- und Gesellschaftsforschung, Universität Minho
Am 4. Oktober 2001 äußerte sich die Alta Autoridade para a Comunicação Social (Medienbehörde) erstmalig ablehnend zu einer Ernennung für das Amt des Generaldirektors des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders Radiotelevisão Portuguesa (RTP).
Laut Artikel 4 des Lei da Alta Autoridade para a Comunido Minho cação Social (Gesetz Nr. 43/98 vom 6. August 1998) muss bei der Ernennung des Generaldirektors von RTP vorher die begründete öffentliche Stellungnahme der Medienbehörde eingeholt werden. In ihrer Stellungnahme bezeichnet die Behörde die Änderungen im Aufgabenbereich des neuen Generaldirektors als zu weitreichend. Die Änderungen, die nach Auffassung der Behörde von einem Mangel an strategischer Orientierung im Fernsehsender zeugten, wiesen dem neuen Generaldirektor zu umfassende Befugnisse zu. Die beruflichen Verdienste des Kandidaten Emídio Rangel seien unbestritten, doch habe dieser in seiner Amtszeit als Generaldirektor des Privatsenders Sociedade Independente de Comunicação (SIC) Nachrichten und Sendungen programmiert, die mit den Pflichten und dem Auftrag eines öffentlich-rechtlichen Senders unvereinbar gewesen wären.
Die Beurteilung der Obersten Behörde ist nicht rechtsverbindlich. Emídio Rangel wurde von der RTP-Geschäftsführung zum Generaldirektor des Senders ernannt.
Referenzen
- Comunicado da Alta Autoridade para a Comunicação Social de 4 de Outubro de 2001
- http://www.aacs.pt/bd/Comunicados/20011004.htm
- Stellungnahme der Medienbehörde vom 4. Oktober 2001
- Lei da Alta Autoridade para a Comunicação Social, Lei n.º 43/98 - de 6 de Agosto
- http://www.aacs.pt/legislacao/lei_aacs.htm
- Gesetz über die Medienbehörde, Gesetz Nr. 43/98 vom 6. August 1998
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.