Polen

[PL] Geldstrafe für „Big Brother“-Format

IRIS 2001-10:1/19

Hanna Jedras

Dept. of European Integration and International Relations National Broadcasting Council of Poland

Der Vorsitzende des Nationalen Rundfunkrats hat gegen den polnischen Lizenznehmer Polskie Media S.A. wegen Verstößen gegen Art. 18(5) des Rundfunkgesetzes sowie § 1.2 und § 2.2 der Verordnung des Nationalen Rundfunkrats „bezüglich der speziellen Regeln für die Ausstrahlung von Sendungen, die die psychische, emotionale oder physische Entwicklung von Kindern und Heranwachsenden durch Hörfunk- und Fernsehprogrammdienste bedrohen können," eine Geldstrafe in Höhe von PLN 200 000 (EUR 54 880,22) verhängt. In seiner Entscheidung vom 4. Oktober 2001 erklärte der Vorsitzende, dass der Kanal TV4, der eine Reality-Show namens „Gladiators" - eine Adaptation des Programms „Big Brother" - sendet, am 21. September um 18:58 Uhr eine Polens sehr umstrittene Episode gebracht habe, die den in den jeweiligen Rechtsvorschriften verankerten Jugendschutzbestimmungen zuwider gelaufen sei. In der beigefügten Beurteilung hieß es, Einwände seien auch gegen die inakzeptable und verzerrte Darstellung von Beziehungen zwischen Männern und Frauen zu erheben, insbesondere soweit damit Normen sexuellen Verhaltens dargestellt würden. Ferner habe die betreffende Sendung Obszönitäten und anstößige Ausdrücke enthalten. Aufgrund einer gründlichen Analyse entschied der Vorsitzende des Rundfunkrats, die redaktionelle Einstellung des Senders zum Inhalt der Gladiators-Episode sei auch angesichts der Sendezeit höchst fahrlässig. Nach dem bereits erwähnten Art. 18(5) des Rundfunkgesetzes dürfen „Programme oder andere Elemente, die die physische, geistige oder moralische Entwicklung (...) bedrohen können, nicht zwischen 6:00 und 23:00 Uhr ausgestrahlt werden".

Die Polskie Media S.A. muss die Geldstrafe innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung an den Rundfunkrat zahlen.


Referenzen

  • Decyzja nr 15/2001 z dnia 4 pazdziernika 2001r
  • Entscheidung Nr. 15/2001 vom 4. Oktober 2001

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.