Polen

[PL] Vorgeschlagene Änderungen des Rundfunkgesetzes

IRIS 2001-9:1/22

Katarzyna B. Masłowska

Warschau

Am 13. Juni 2001 hat der polnische Ausschuss für europäische Integration Änderungen des Rundfunkgesetzes verabschiedet, die am 29. Juni 2001 vom Ministerrat angenommen worden sind. Der Entwurf soll die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG (die „Fernsehrichtlinie") im Hinblick auf den Umfang der Rechtshoheit, die Definition europäischer Werke und europäische Quoten umsetzen. Das Rundfunkgesetz war bereits im Jahr 2000 geändert worden (siehe IRIS 2000-6: 9). Da diese Änderung jedoch keine volle Übereinstimmung des polnischen Rechts mit den Bestimmungen der Richtlinie gebracht hat, wurde eine weitere Gesetzesänderung für notwendig erachtet. Die Republik Polen ist aufgrund ihrer Zusagen verpflichtet, Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft bis zum Beitrittstag in nationales Recht umzusetzen. Die letzte Verhandlungsrunde auf diesem Gebiet fand Ende 2000 statt und das Kapitel 20, „Kultur und audiovisuelle Politik", wurde am 4. Dezember 2000 vorläufig abgeschlossen. Dennoch stimmen einige Bestimmungen des zur Zeit geltenden polnischen Rundfunkgesetzes nicht völlig mit denen der Richtlinie überein.

Um die genannten Zusagen zu erfüllen, sieht der Gesetzentwurf Änderungen des Umfangs der Rechtshoheit gemäß Art. 2 der Fernsehrichtlinie vor. Art. 1 Abs. 1 des Entwurfs legt separate Kriterien für die Rechtshoheit fest, zum Beispiel das Erfordernis eines dauerhaften Sitzes eines Fernsehveranstalters, sowie einige zusätzliche technische Kriterien, die auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auf Drittstaaten anzuwenden sind.

Der Entwurf legt neue Kriterien zur Förderung europäischer Werke fest, darunter unabhängige europäische Werke Rundfunkkommission Nationale gemäß Artt. 4 und 5 der Richtlinie. Er definiert den Begriff Art. 6 der Richtlinie neu. Außerdem legt er fest, dass Fernsehveranstalter mindestens zehn Prozent ihrer Sendezeit unabhängigen europäischen Werken vorbehalten müssen.

Die Obergrenze für die Kapitalbeteiligung ausländischer Anteilsinhaber soll von 33 % auf 49 % steigen.

Generell sind Gesetzesvorschläge von dem Tag an verbindlich, an dem die Republik Polen EU-Mitglied wird.


Referenzen

  • Drafted amendments to the 1992 Broadcasting Act
  • Änderungen des Rundfunkgesetzes vom 1992

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.