Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Rechtssache Thoma gegen Luxemburg
IRIS 2001-9:1/1
Dirk Voorhoof
Menschenrechtszentrum, Universität Gent und Legal Human Academy
In einem Urteil vom 29. März 2001 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erneut die Bedeutung der journalistischen Freiheit bei der Berichterstattung über Fragen von öffentlichem Interesse anerkannt. Marc Thoma, ein für RTL tätiger Hörfunkjournalist, machte geltend, seine zivile Verurteilung für eine verleumderische Behauptung in einem Hörfunkprogramm verletze sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Er hatte in dem betreffenden Hörfunkprogramm über betrügerische Praktiken im Bereich der WiederAbteilung aufforstung berichtet. Seine Vorwürfe stützten sich auf einen Artikel aus der Zeitung Tageblatt. Aufgrund einer Klage von 63 Beamten der Forstkommission wurde er von den Luxemburger Gerichten wegen Verleumdung verurteilt.
Der Europäische Gerichtshof erkannte einstimmig auf einen Verstoß gegen Artikel 10 der Europäischen MenschenBelgien rechtskonvention. Der Gerichtshof erinnerte an seine allgemeinen Grundsätze und betonte die wichtige Rolle der Presse in einer demokratischen Gesellschaft. Er räumte zwar ein, dass einige Bemerkungen des Klägers sehr schwerwiegend seien und dass die Beamten der Wasser- und Forstkommission indirekt identifizierbar seien, verwies aber gleichzeitig darauf, dass das in dem Hörfunkprogramm angeschnittene Thema in den Luxemburger Medien breit erörtert worden sei und ein Problem von öffentlichem Interesse betreffe.
Ein besonders entscheidender Aspekt war in diesem Fall, dass Thoma seine verleumderischen Bemerkungen auf den Artikel eines anderen Journalisten gestützt hatte. Der Europäische Gerichtshof wiederholte, dass die Bestrafung eines Journalisten für die Verbreitung von Aussagen anderer die Beteiligung der Presse an der Erörterung von Fragen von öffentlichem Interesse stark beeinträchtigen würde und nur dann in Betracht gezogen werden dürfe, wenn besonders starke Gründe dafür vorliegen. Die Luxemburger Gerichte hatten entschieden, dass ein Journalist, der lediglich aus einem bereits veröffentlichten Artikel zitiere, der Haftung nur entgehe, wenn er sich formell von diesem Artikel distanziere. Der Europäische Gerichtshof ist dagegen der Auffassung, dass ein solcher Zwang für Journalisten, sich systematisch und formell vom Inhalt eines Zitats zu distanzieren, dass einen Dritten diffamieren oder verletzen könne, nicht mit der Aufgabe der Presse zu vereinbaren sei, Informationen über aktuelle Ereignisse, Meinungen und Ideen zu liefern. Der Gerichtshof stellte fest, der Kläger habe Vorsicht walten lassen, indem er erwähnt habe, dass er aus einem Presseartikel zitiere, und betont, dieser Artikel enthalte einige „stark formulierte" Vorwürfe. Der Gerichtshof berücksichtigte auch den Umstand, dass der Journalist einen Dritten, einen Waldbesitzer, danach befragt hatte, ob er die Vorwürfe des Betrugs im Wiederaufforstungssektor für wahr halte. Unter diesen Gegebenheiten war der Gerichtshof nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Verurteilung des Klägers in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei, um den Ruf und die Rechte anderer zu schützen.
Referenzen
- Arrêt de la Cour européenne des Droits de l'Homme (Deuxième section), affaire Thoma c. Luxembourg, n° 38432/97 du 29 mars 2001
- Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Zweite Sektion), Rechtssache Thoma gegen Luxemburg, Antrag Nr. 38432/97 vom 29. März 2001
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.