Litauen
[LT] Novellierung des Gesetzes über Informationen für die Öffentlichkeit
IRIS 2001-8:1/24
Yana Sklyarova
Moskauer Zentrum für Medienrecht und Medienpolitik
Am 21. Dezember 2000 hat der Präsident von Litauen eine
Novelle des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit (1996) unterzeichnet, die weitere Änderungen des Rundfunkrechts gemäß den Verpflichtungen Litauens im Rahmen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vorsieht.
Zunächst klärt das Gesetz die Anforderungen zum Schutz der Jugend vor Programmen, die für ihre körperliche, geistige und moralische Entwicklung schädlich sind, insbesondere vor
Pornographie und/oder Gewaltdarstellungen (Art. 18). Die
Vorschrift, dass gewalttätige oder erotische Programme mit einem speziellen optischen Symbol und akustischen Warnungen gekennzeichnet werden müssen, entfällt. Dagegen wird die Ausstrahlung solcher Programme zwischen 6.00 und 23.00 Uhr verboten.
Eine weitere Änderung betrifft die Umsetzung von Bestimmungen zur Übertragung von Ereignissen von großer gesellschaftlicher Bedeutung in der Republik Litauen. Art. 38 verleiht der Litauischen Radio- und Fernsehkommission (für kommerzielle Sender) bzw. dem Rat für das litauische nationale Radio und Fernsehen (für die öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaft) das Recht, diesbezügliche Vorschriften zu erlassen.
Nach Art. 48 ist die Litauische Radio- und Fernsehkommission verpflichtet, in ihre regelmäßige Überprüfung der audiovisuellen Politik in Litauen auch die statistischen Daten zur Umsetzung der Anforderungen an die Zugänglichkeit der Ereignisse von großer Bedeutung für die Öffentlichkeit einzubeziehen. Gegebenfalls sollen sie darlegen, warum der vorgesehene Fortschritt nicht erzielt wurde und welche Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln ergriffen wurden oder geplant sind. Die Sender sind ihrerseits verpflichtet, der Kommission die nötigen Daten vorzulegen, und müssen bei Verstößen Gründe für die Nichteinhaltung dieser Vorschriften angeben sowie über die zur Beseitigung dieser Mängel ergriffenen oder geplanten Maßnahmen berichten.
Art. 39 dehnt den Geltungsbereich der Bestimmungen, die sich auf die Werbung beziehen, auf das Teleshopping aus.
Referenzen
- Republic of Lithuania Law of December 21, 2000 No. IX 131 Lietuvos Respublikos Visuomenas Informavimo Estatymo 27, 39 Straipsnia Pakeitimo Ir Papildymo Estatymas
- Gesetz der Republik Litauen vom 21. Dezember 2000, Nr. IX 131 Zur Änderung des Gesetzes der Republik Litauen zur Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit vom 2. Juli 1996, Nr. I-1418
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.