Österreich
[AT] Oberster Gerichtshof zur Haftung für Hyperlinks
IRIS 2001-5:1/18
Albrecht Haller
IFPI Austria
Nach einer (insoweit unbegründeten) urheberrechtlichen Entscheidung, wonach der Einrichter eines Hyperlinks die hereingelinkten Inhalte vervielfältige, (siehe IRIS 2000-7: 9) hat sich der Oberste Gerichthof (OGH) vor kurzem erstmals ausdrücklich mit der Frage der lauterkeitsrechtlichen Haftung für Hyperlinks auseinandergesetzt.
Zum Sachverhalt: Die Erstklägerin verlegt die Tageszeitung „Kurier", die Zweitklägerin ist ihre für das Anzeigengeschäft zuständige Tochtergesellschaft. Die Beklagte ist im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung und Personalbereitstellung tätig und betreibt die Web-Site www.austropersonal.com, wo sie einerseits Stellenanzeigen verschiedener Inserenten und anderseits Hyperlinks auf das Web-Angebot www.jobmonitor.com einer amerikanischen Gesellschaft (ebenfalls mit StelUniversität Wien lenanzeigen verschiedener Inserenten) anbietet. Die auf der Web-Site der amerikanischen Gesellschaft angebotenen Stellenanzeigen sind zum Teil aus dem „Kurier" beziehungsweise dessen Online-Ausgabe übernommen.
Die Klägerinnen beantragten die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Beklagten im Wesentlichen verboten wird, fremden Wettbewerb (nämlich jenen der amerikanischen Gesellschaft) dadurch zu fördern, dass sie den auf ihrer Web-Site www.austropersonal.com abgespeicherten Fließtext so verlinkt, dass er direkt auf die Web-Site www.jobmonitor.com führt, auf der ohne Zustimmung der jeweiligen Inserenten Stellenmarkt-Inserate angeboten werden, welche aus der Tageszeitung „Kurier" oder deren OnlineAusgabe (www.kurier.at) übernommen wurden. Die Klägerinnen stützten ihren Sicherungsantrag auf § 1 (Sittenwidrigkeit) und § 2 (Irreführung) des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Während die beiden Unterinstanzen die Unlauterkeit des Handelns der amerikanischen Gesellschaft verneinten, beurteilte der OGH die nahezu unveränderte Übernahme der Stellenanzeigen aus dem „Kurier" als sittenwidriges Schmarotzen an fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme und damit als nach § 1 UWG unzulässig. Zur Frage der Haftung der Beklagten für die Verlinkung mit dem als sittenwidrig beurteilten Web-Angebot der amerikanischen Gesellschaft entschied der OGH: „Anders als etwa ein bloßer Service-Provider [...] gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird [...]. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Website zu haften." Der OGH lässt ausdrücklich offen, ob diese Haftungsgrundsätze auch dann gelten, wenn der Hyperlink - anders als im konkreten Fallnicht eigene Inhalte ersetzt, sondern bloß als Hinweis dient (Beispiel Link-Sammlungen).
Referenzen
- Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Dezember 2000, Aktenzeichen 4 Ob 225/00t
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.