Deutschland

[DE] Klage gegen britische Liste bedeutender Ereignisse

IRIS 2001-3:1/8

Alexander Scheuer

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Die KirchGruppe, die gemeinsam mit dem Schweizer Vermarkter ISL die Übertragungsrechte an den Fußballweltmeisterschaften 2002 und 2006 innehat, hat eine Klage gegen die Europäische Kommission eingereicht. Gegenstand des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist die Genehmigung der vom Vereinigten Königreich notifizierten Bestimmungen des Broadcasting Act 1996 (Rundfunkgesetz 1996) in der Fassung der Television Broadcasting Regulations 2000 (Verordnung über den FernsehRundfunk 2000) und des ITC-Code on Sports and other Listed Events (Kodex der ITC über Sport- und andere aufgelistete Ereignisse) zur Umsetzung des Artikels 3a der Fernseh-Richtlinie durch die Kommission (siehe IRIS 2000-3: 8). Die posi(EMR) tive Bewertung der Kommission war im November 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden.

Von den Inhabern der Senderechte wird in Frage gestellt, dass die Kommission berechtigt gewesen war, eine Regelung als Gemeinschaftsrechts-konform anzuerkennen, die alle Spiele der Endrunde von Weltmeisterschaften der Übertragung in frei-empfangbaren Sendern zuweist.

Gemäß Ziffer 7 des ITC-Code gelten die Einschränkungen (im Hinblick auf die Verwertung der Rechte) lediglich für Senderechte, die nach Inkrafttreten von Section 101 des Broadcasting Act von 1996, d.h. dem 1. Oktober 1996, (...) erworben wurden. Die Vereinbarung zwischen der FIFA und Kirch über die Übertragungsrechte datiert vom September 1996. In Ansehung von Erwägungsgründen 18 und 20 der Fernseh-Richtlinie ist davon auszugehen, dass sich der Zeitpunkt des Erwerbs der Senderechte auf den Moment bezieht, zu dem der Rechteinhaber (Vermarkter) eine entsprechende Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter trifft.


Referenzen

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.