Deutschland

[DE] Stellungnahme zum vorgeschlagenen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und Dienste

IRIS 2001-2:1/25

Wolfram Schnur

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Im Dezember 2000 hat die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) Stellung bezogen zu den Vorschlägen der EU-Kommission für einen neuen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und Dienste.

Der Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie KOM (2000) 393 endg. verfolgt das Ziel, angesichts des Konvergenzphänomens einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste zu schaffen. Der Vorschlag für eine Zugangsrichtlinie KOM (2000) 384 endg. beschäftigt sich mit der Gewährleistung der weiteren Entwicklung des Marktes für elektronische KommunikationsInstitut für Europäisches Medienrecht dienste durch Gewährung von Zugang und Zusammenschaltung. Der Vorschlag für eine Universaldiensterichtlinie KOM (2000) 392 endg. führt im Wesentlichen die bereits im Hinblick auf Telekommunikationsnetze bestehende Verpflichtung zur Gewährleistung des Universaldienstes angepasst fort. Der Vorschlag für eine Genehmigungsrichtlinie KOM (2000), 386 endg. soll die geltende Richtlinie 97/13/EG im Hinblick auf einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste ersetzen. Die Kommission schlägt weiterhin eine Entscheidung des Europäischen Parlamentes und des Rates über einen Rechtsrahmen der Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft vor KOM (2000), 407 endg..

In ihrem Positionspapier betont die DLM, dass der Maßstab, anhand dessen sie den Vorschlag der Kommission bewertet, vor allem die Schaffung und Gewährleistung von Programm- und Medienvielfalt im Rundfunk sei. Der Rundfunk müsse seine Funktion als Medium und Faktor der öffentlichen und privaten Meinungsbildung in einer demokratischen, pluralen Gesellschaft erfüllen können. Insoweit verweist die DLM darauf, dass auch der Zusammenhang zwischen Infrastruktur und übermitteltem Dienst Berücksichtigung finden müsse und es zu gewährleisten sei, dass die Netze insbesondere im Hinblick auf regionale und lokale Dienste dem Rundfunk offenständen. Gefordert wird, dass (EMR) spezifische, nationale Vorabregulierungen auch in Zukunft möglich sein müssen, weil das Wettbewerbsrecht zur Beantwortung von Fragen im Rundfunkbereich ebenso wie ex-post Regulierungen oft unzureichend seien.

Vorgeschlagen wird deshalb eine Formulierung des Geltungsbereichs der Rahmenrichtlinie, die es den Mitgliedsstaaten unbenommen lässt, Maßnahmen zu erlassen, die einerseits den Zugang der Rundfunkdienste zu den Kommunikationsnetzen und andererseits der Nutzer zu den Rundfunkdiensten sichern (Artikel 1 Abs. 2). Im Hinblick auf den Aufgabenbereich der Regulierungsbehörden (Artikel 7 Abs. 4) soll nach Ansicht der DLM die Sicherung des Pluralismus und der Inhaltsvielfalt aufgenommen werden. Bei der Vergabe von Funkfrequenzen vertritt die DLM die Überzeugung, dass bei der Verwaltung der Funkfrequenzen auch die kulturellen Aufgaben des Rundfunks und die Notwendigkeit ausreichender Rundfunkdienste berücksichtigt werden müssen (Artikel 7 Abs.1).

Die Zugangsrichtlinie erachtet die DLM im Hinblick auf ihren Geltungsbereich als unzureichend. Sie weist darauf hin, dass nur die Regulierung der Zugangberechtigungssysteme (conditional access - CA) nicht genüge, sondern auch der Zugang zu anderen Engpässe, wie beispielsweise die elektronischen Programmführer (EPG) oder die Programmierschnittstelle (API), geregelt werden müsse (Artikel 6). Verweisen kann die DLM insofern auf die Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten nach § 53 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag (siehe IRIS 2000-7: 9 und IRIS 2000-3: 11). Kritisiert wird auch, dass lediglich ex-post Maßnahmen vorgesehen sind, die den Bedingungen des audiovisuellen Sektors nicht gerecht würden (Artikel 8).

Die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten, die zwangsweise Übertragung von klassischen Fernseh- und Hörfunkprogrammen im Rahmen des Universaldienstes vorzusehen, muss, so die DLM, jedenfalls auch für neue Angebotsformen von Rundfunkdiensten gelten (Artikel 26 Abs. 1). Auch die Genehmigungsrichtlinie bedürfe dieser Erweiterung (Anhang A Nr.6). Für die beabsichtigte Entscheidung im Hinblick auf den Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik mangele es an der Zuständigkeit der Gemeinschaft.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.