Armenien
[AM] Rundfunkgesetz verabschiedet und angefochten
IRIS 2001-2:1/9
Yana Sklyarova
Moskauer Zentrum für Medienrecht und Medienpolitik
Am 9. September 2000 hat der Präsident der Republik Armenien das von der armenischen Nationalversammlung (Parlament) verabschiedete Fernseh- und Hörfunkgesetz unterzeichnet. Das Gesetz regelt die Verfahren für die Lizenzierung und Einrichtung von Fernseh- und Hörfunkgesellschaften sowie deren Rundfunkaktivitäten. Es legt die Strukturen für das nationale Rundfunksystem fest und schafft einen Rahmen für die Koexistenz von privaten und öffentlich-rechtlichen Sendern. Der Staat hat sicherzustellen, dass mindestens ein Hörfunkkanal und ein Fernsehkanal des öffentlich-rechtlichen Senders im gesamten Staatsgebiet empfangen werden kann (Artikel 4). Die Rundfunksender erhalten ungeachtet der jeweiligen Besitzverhältnisse alle den gleichen rechtlichen Status.
Das Gesetz garantiert die Freiheit der „Auswahl, Produktion und Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen" und schreibt insbesondere ausdrücklich das berufliche Recht von Journalisten fest, die zur Erstellung von Hörfunkund Fernsehprogrammen erforderlichen Informationen zu recherchieren und zu erwerben. Artikel 19 schützt die Rundfunksender vor staatlichen Eingriffen, außer in den gesetzlich festgelegten Situationen (Ausnahmezustand und Krieg).
Das Gesetz definiert Hörfunk- oder Fernsehgesellschaft als Rechtssubjekt, das von der staatlichen Regulierungsbehörde eine Sendelizenz erworben hat. Eine Rundfunkgesellschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen gründen. Hiervon ausgenommen sind politische lichen und kommunalen Behörden. Das Gesetz beschränkt die Möglichkeit ausländischer Kapitalinvestitionen in Rundfunkgesellschaften auf eine Mehrheitsbeteiligung, verbietet jedoch nicht die Gründung eines Senders durch einen ausländischen Bürger. Die Monopolbestimmung von Artikel 20 verbietet natürlichen bzw. juristischen Personen den Erwerb von mehr als einer Hörfunk- oder Fernsehlizenz.
Artikel 24 enthält diverse Beschränkungen hinsichtlich der Programminhalte und sieht empfindliche Sanktionen für den Fall der Zuwiderhandlung vor. Verboten ist laut diesen Bestimmungen die Ausstrahlung von pornographischen Inhalten, von Programmen, „die Gewalt und Grausamkeiten verherrlichen, Menschenrechte verachten oder die psychologische Entwicklung von Kindern gefährden", sowie von Programmen, die zu ungesetzlichen Handlungen aufrufen. Diese Beschränkungen gelten sowohl für frei empfangbare als auch für verschlüsselte Programme. Im gleichen Artikel wird auch ein Zeitrahmen für Erotiksendungen und Horrorfilme vorgegeben (von Mitternacht bis 6 Uhr morgens), der jedoch nicht für verschlüsselte Kanäle gilt.
Das Gesetz enthält eine Reihe von Bestimmungen zur Wahrung des nationalen Kulturerbes im Rundfunk. Rundfunksender müssen mindestens 65% ihre gesamten Sendezeit mit nationalen Programmen füllen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Live-Übertragungen von aktuellen Ereignissen, Sportveranstaltungen sowie Bildungs- und Kulturprogramme. Diese Regelung gilt nicht für verschlüsselte Kanäle. Zur Erreichung dieser Quote sieht das Gesetz eine Übergangszeit bis 2005 vor, wobei der öffentlich-rechtliche Sender diese Quote bereits sofort umsetzen muss.
Die Ausstrahlung von Programmen ausländischer Rundfunksender ist nur im Rahmen internationaler VereinbarunZentrum für Medienrecht und Medienpolitik gen gestattet und setzt voraus, dass sie maximal ein Drittel des Spektrums im jeweiligen Frequenzband belegen. Als derzeit einer von fünf bestehenden VHF-Sendern in der Republik Armenien unterliegt der russische Kanal RTR dieser Art Vereinbarung. Diese Regelung hat die Ausstrahlung des russischen Kanals ORT erschwert, der bis dahin im gleichen Frequenzband gesendet hatte. Aus diesem Grund wurde ORT im Januar 2001 auf eine UHF-Frequenz verlegt.
Das kommerzielle Fernsehen soll von einer nationalen Kommission, deren Mitglieder vom armenischen Präsidenten ernannt werden, reguliert werden. Die Kommission vergibt Sendelizenzen, überwacht die Umsetzung von Gesetzen und legt die Sanktionen gegen Rundfunksender fest (Verwarnungen, Bußgelder, Aussetzung von bestimmten Sendungen oder Lizenzen, Entzug von Lizenzen). Gemäß Artikel 55 des Gesetzes kann eine Sendelizenz auf Beschluss der Kommission vollständig entzogen werden (zum Beispiel bei wiederholter Verletzung von Lizenzbestimmungen, für die der Lizenznehmer innerhalb eines Jahres von der Kommission mindestens drei Mal schriftlich abgemahnt worden ist).
Die Kommission vergibt drei Arten von Lizenzen: für die Produktion von Hörfunk- und Fernsehprogrammen, für die Ausstrahlung von Programmen sowie für beide Aktivitäten gemeinsam. Die Kommission ist verpflichtet, allen berechMoskauer tigten Antragstellern eine Produktionslizenz zu erteilen. Alle anderen Lizenzarten werden grundsätzlich ausgeschrieben. Das Gesetz legt die Auswahlkriterien für diese Ausschreibungen fest, darunter zum Beispiel eine höhere Priorität für lokale und nationale Programme oder die Berücksichtigung der technischen und beruflichen Qualifikationen des Personals. Die Lizenz darf nicht an Dritte übertragen oder weiterveräußert werden (Artikel 47).
Das Gesetz legt die Lizenzgebühren für die Rundfunkrechte fest, wobei sich die Höhe der Gebühren nach der Größe des Sendegebiets und nach den Übertragungstechniken richtet. Die Lizenznehmer haben zudem eine jährliche Gebühr für die Nutzung der Frequenzen zu zahlen, mit denen die Kosten des Staates für die Instandhaltung des Frequenzspektrums gedeckt werden sollen.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunksender wird einen Sonderstatus als Staatsunternehmen erhalten, um das verfassungsmäßige Recht auf Information der Bürger sicherzustellen. Die spezifischen Verpflichtungen des öffentlichrechtlichen Senders sind in Artikel 28 festgelegt. Der öffentlich-rechtliche Sender hat Programme von öffentlichem Interesse zur jeweils angemessensten Sendezeit anzusetzen und das jeweilige Thema unter Berücksichtigung verschiedener Standpunkte zu behandeln, er hat politische Parteinahme und übermäßige Parteienwerbung zu vermeiden und er ist verpflichtet, Sendungen für ethische und soziale Minderheiten in sein Programm aufzunehmen. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird erlaubt, Werbung auszustrahlen, sofern diese nicht mehr als 5% der Sendezeit ausmacht (Artikel 28).
Der Präsident ernennt (wie am 19. Januar 2001 auf Verordnung des Präsidenten geschehen) die Mitglieder des Verwaltungsorgans des öffentlich-rechtlichen Fernsehensden Rat. Die Geschäfte des öffentlich-rechtlichen Senders werden von der Nationalversammlung überwacht, die auch die Geschäftsordnung und den Jahreshaushalt des öffentlich-rechtlichen Senders genehmigt. Diese Rechte der Nationalversammlung wurden im Januar 2001 vom Präsidenten vor dem Verfassungsgericht angefochten. Dieses hat die Artikel des Gesetzes über die Rechenschaftspflicht des Rates für verfassungswidrig befunden und sie ausgesetzt.
Referenzen
- Act of the Republic of Armenia on Television and Radio, adopted on 9 October 2000, promulgated in the Official Bulletin of the Republic of Armenia on 28 November 2000
- Fernseh- und Hörfunkgesetz der Republik Armenien, verabschiedet am 9. Oktober 2000, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Armenien am 28. November 2000.
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.