Deutschland

[DE] Fortschreitende Medienkonzentration im Zeichen der Konvergenz

IRIS 2001-1:1/16

Bernd Malzanini

KEK

Nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) der Länder veröffentlicht die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) alle drei Jahre einen Bericht über die Entwicklung der Konzentration im privaten Rundfunk. Unter dem Titel "Fortschreitende Medienkonzentration im Zeichen der Konvergenz" wurde er am 28. November 2000 der Öffentlichkeit vorgestellt. Die rundfunkspezifische Konzentrationskontrolle soll den vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Gefahren "multimedialer Meinungsmacht" begegnen. Der Bericht der KEK verdeutlicht, dass vor dem Hintergrund einer sich im Zeitalter der Digitalisierung verändernden Medienwelt dieser Ansatz neue Bedeutung erhält. Die technische Entwicklung ermöglicht zwar ein breiteres Angebot von Medieninhalten, führt für sich allein aber nicht zu größerer Programmvielfalt. Gegenwärtig zeichnet sich vielmehr ab, dass die für die herkömmlichen Medien aufgezeigten hochkonzentrierten Strukturen auf die neuen Märkte übertragen werden. Die Position der führenden Anbieter im Fernsehbereich wird dadurch weiter verstärkt. Anhand empirischer Daten und zahlreicher Schaubilder stellt der Bericht dar, dass im bundesweiten Fernsehen die beiden großen nationalen Veranstaltergruppen, die KirchGruppe und die RTL Group, unverändert dominant sind. der KEK Ausländische Beteiligungen haben bisher nicht zu mehr Wettbewerb und Vielfalt geführt. Internationale Allianzen von Medienkonzernen dienen in erster Linie der Aufrechterhaltung der starken Positionen auf den jeweiligen Heimatmärkten. Das innere Wachstum der großen Medienkonzerne ist im Hinblick auf die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht das zentrale Problem; es wird von einer rein wettbewerbsrechtlichen Fusionskontrolle nicht erfasst. Ein im Bericht vorgenommener Rechtsvergleich zeigt, dass die Notwendigkeit einer rundfunkspezifischen Konzentrationskontrolle in der Mehrzahl der westlichen Industrieländer anerkannt ist. Neben dem wettbewerbsrechtlichen Instrumentarium haben alle untersuchten Rechtsordnungen ein spezielles Recht der Konzentrationskontrolle zur Sicherung der Meinungsvielfalt und hierfür zuständige eigenständige Institutionen geschaffen haben. Insgesamt ist das Regelungsniveau in den untersuchten Ländern, mit Ausnahme von Italien, höher als in Deutschland. Die KEK hebt hervor, dass sich das Zuschaueranteilsmodell des Rundfunkstaatsvertrags grundsätzlich bewährt hat. In einigen Punkten erweisen sich die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags jedoch als reformbedürftig. Notwendig ist die Anpassung an die Veränderungen, die mit dem Übergang zum digitalen Fernsehen mit seinen Spartenkanälen und Programmbouquets und dem parallelen Zugang zum Internet einhergehen. In verfahrensrechtlicher Sicht würde die Einräumung von eigenständigen Ermittlungsbefugnissen für die KEK der Vereinfachung und Beschleunigung ihrer Prüftätigkeit dienen. Ermöglicht werden sollte darüber hinaus ein gegenseitiger Informationsaustausch zwischen der KEK und dem Bundeskartellamt und angesichts der zunehmenden internationalen Konzernverflechtungen auch zwischen der KEK und vergleichbaren supranationalen Regulierungsbehörden.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.