Frankreich
[FR] Canal Satellite zur Änderung seines Abonnementvertrages gezwungen
IRIS 2000-10:1/10
Amélie Blocman
Légipresse
Auf Betreiben eines Verbraucherschutzverbandes hin wurde die Gesellschaft Canal Satellite, die in Form von Abonnements verschiedene Dienstleistungen und digitale Satellitenfernsehsender vertreibt, vom Tribunal de grande instance (TGI) von Paris dazu verurteilt, bestimmte als rechtswidrig eingestufte Klauseln aus ihrem Abonnementvertrag zu streichen. Gemäß Artikel L 132-1 des Verbraucherschutzgesetzes „sind in Verträgen zwischen professionellen Anbietern und nicht-professionellen Vertragsnehmern bzw. Verbrauchern solche Klauseln rechtswidrig, die ein deutliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zu Ungunsten der nicht-professionnellen Vertragsnehmer bzw. Verbraucher zum Gegenstand bzw. zur Folge haben. (...) Rechtswidrige Klauseln gelten als nichtig". Artikel 2 des Abonnementvertrages von Canal Satellite sieht eine Abonnementdauer von sechs bzw. zwölf Monaten vor. Eine Vertragsauflösung kann von Seiten des Abonnenten nur zum fristgerechten Ablauftermin des Abonnements vorgenommen werden. Der Verbraucherschutzverband argumentierte, dieser Artikel verursache ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten der Parteien, insbesondere wenn er mit einer anderen Klausel kombiniert werde, der zufolge Canal Satellite das Recht hat, ohne Vorankündigung die Zusammensetzung des thematischen Programmbouquets zu ändern. Das Gericht vermerkt, der Verbraucher könne seinen Vertrag erst nach Ablauf eines Jahres kündigen und ihn somit nicht vorzeitig - trotz legitimer Gründe wie die Programmänderungen es seien - beenden. Artikel 2 wurde vom Gericht für rechtswidrig erachtet und seine Streichung angeordnet. Gleiches gilt für Bestimmungen bezüglich einer von Canal Satellite nicht angekündigten Änderung, Aufgabe bzw. Unterbrechung bestimmter Programme ohne Möglichkeit einer Vertragsbeendigung von Seiten des Abonnenten. Der Verband beanstandete zudem Artikel 7-1 hinsichtlich des Abonnementpreises, von dessen Änderungen der Abonnent lediglich durch eine Veröffentlichung in der Zeitschrift der Gesellschaft Le magazine des abonnés erfährt. Auch hier gibt das Gericht dem Verband Recht, mit der Begründung, der Abonnmentpreis sei wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung zwischen den Parteien, so dass der Verbraucher über Preisänderungen informiert werden müsse. Eine solche Information könne sich jedoch nicht auf ein Rundschreiben in einer von Canal Satellite herausgegebenen Zeitschrift beschränken. Vielmehr müsse jeder Abonnent einzeln informiert werden. Zudem annuliert das Gericht eine Vertragsklausel, mittels derer Canal Satellite von jeglicher Haftung mit Blick auf mögliche technische Defekte im Betrieb der Sendesatelliten befreit wird. Diese Klausel wird als zu allgemein gehalten beurteilt. Es sei unmöglich festzustellen, ob die Gesellschaft Maßnahmen hätte treffen können, um eine Betriebsstörung zu verhindern bzw. zu beheben.
Da mehrere strittige Klauseln des Abonnementsvertrages aufgehoben wurden, ordnet das Gericht im Interesse der Verbraucher an, das Urteil zwecks allgemeiner Kenntnisnahme in einer Fernsehzeitschrift zu veröffentlichen.
Referenzen
- Tribunal de grande instance de Paris (1 ch.), 10 octobre 2000 - Association Consommation Logement Cadre de vie c/ Canal Satellite
- Tribunal de grande instance von Paris (1. Kammer), 10. Oktober 2000 - Association Consommation Logement Cadre de vie gegen Canal Satellite
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.