Island
[IS] Neues Rundfunkgesetz
IRIS 2000-9:1/19
Páll Thórhallsson
Gesetzgebungsabteilung, Büro des Premierministers, Universität Island und Reykjavik für Medienrecht
Aufgrund einer Verpflichtung gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die Richtlinie 97/36/EG umzusetzen, wurde in Island ein neues Rundfunkgesetz verabschiedet. Das neue Gesetz Nr. 53/2000, welches am 17. Mai 2000 in Kraft getreten ist, umfasst alle Arten von Rundfunk, sowohl öffentlich-rechtliches als auch privates Radio und Fernsehen. Die Kapitel des bisherigen Rundfunkgesetzes, die sich auf Ríkisútvarpi (den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter) beziehen, wurden in einem gesonderten Gesetz (Nr. 122/2000) ohne substanzielle Änderungen zusammengefasst. Eine Überprüfung des rechtlichen Rahmens für öffentlich-rechtlichen Rundfunk, insbesondere hinsichtlich der Finanzmittel, ist geplant.
Das Rundfunkgesetz spiegelt im Detail die Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/552/EWG mit den Änderungen durch die Richtlinie 97/36/EG zu Rechtsprechung, Großereignissen, Teleshopping etc. wider. Es bevollmächtigt den Kulturminister, eine Liste von wichtigen Ereignissen zu erstellen, für die es keine Exklusivsenderechte geben darf. Der Kulturminister kündigte bei der Vorstellung des vorgeschlagenen Gesetzes im Parlament an, dass eine solche Liste erst nach sorgfältiger Prüfung der Erfahrungen anderer Länder bei der Umsetzung ihrer Listen erstellt werde.
Das neue Gesetz ermächtigt den Kulturminister, Vorbereitungen für die Einführung von Digitalrundfunk zu beginnen. Jede neue oder verlängerte Rundfunklizenz wird eine Klausel enthalten, mit der sich die Behörden das Recht vorbehalten, Rundfunkveranstaltern die Umstellung auf Digitaltechnik nach angemessener Frist zu verordnen.
Das Rundfunkgesetz stärkt die Rolle der Útvarpsréttarnefnd (Rundfunkkommission), die bereits für die Lizenzvergabe und die Überwachung der Konformität mit den darin enthaltenen Bedingungen zuständig war. In Zukunft wird sie für den privaten und den öffentlich-rechtlichen Rundfunksektor zuständig sein, bei letzterem hauptsächlich in Bezug auf die Beachtung der EWR-Regeln. In Unterstreichung der Unabhängigkeit der Kommission besagt das Gesetz, dass ihre Entscheidungen auf Verwaltungsebene endgültig, jedoch noch vor Gericht anfechtbar sind. Der Kulturminister wird den Kommissionsvorsitzenden und seinen Stellvertreter nicht länger ernennen, sondern die Kommission wird sie selbst wählen. Das Gesetz ändert die bestehenden Regeln zur Zusammensetzung der Kommission nicht, deren sieben Mitglieder vom Parlament gewählt werden.
Schließlich schafft das neue Gesetz den umstrittenen Menningarsjó ur útvarpsstö va (Rundfunkkulturfonds) ab, der dahin gehend kritisiert worden war, dass sein einziger Zweck darin bestehe, Geld von einer Rundfunkorganisation an die andere zu transferieren.
Referenzen
- Útvarpslög 2000 nr. 53 17. maí
- http://www.althingi.is/lagas/125b/2000053.html
- Rundfunkgesetz Nr. 53/2000 mit Wirkung vom 17. Mai 2000
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.