Deutschland
[DE] Streit um Bremisches Kabelbelegungsmonopol entschieden
IRIS 2000-9:1/10
Wolfram Schnur
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Mit Beschluss vom 28. August 2000 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) der Freien Hansestadt Bremen vom 14. September 1999 verworfen.
Das OVG Bremen hatte die Regelung und die Praxis der Kabelbelegung in Bremen, gegen die ein privater Kabelnetzbetreiber geklagt hatte, bestätigt (siehe IRIS 2000-1: 9).
Das BVerwG stützte seinen Beschluss vor allem darauf, dass das Beschwerdezulassungserfordernis der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§§ 132 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung) nicht ausreichend dargelegt wurde. Grundsätzlich muss eine konkrete Frage des revisiblen Rechts gestellt und die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erläutert werden. Dem wird nach Ansicht des BVerwG nicht dadurch genüge getan, dass lediglich die allgemeine Frage nach der „Zulässigkeit der Kabelbelegungsentscheidung der Landesmedienanstalt" gestellt wird. Im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Informationsfreiheit des Artikels 5 Grundgesetz (GG) bzw. die Eigentumsfreiheit des Artikel 14 GG sei eine Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung des OVG Bremen, die sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stützt, erforderlich gewesen. Dem Beschwerdevortrag ließe sich nicht entnehmen, aus welchen rechtlichen und in einem Revisionsverfahren zu behandelnden Gründen im Einzelnen das Urteil unzutreffend sein könnte.
Referenzen
- Beschluss des BVerwG vom 28. August 2000, Az. 6 B 92.99
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.