Deutschland

Europäische Kommission: Deutsche Regelungen zur Vergabe terrestrischer Hörfunklizenzen auf dem Prüfstand

IRIS 2000-9:1/8

Wolfram Schnur

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Mit Schreiben vom 12. September 2000 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) der Bundesrepublik Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Hinblick auf Diskriminierungen bei der Vergabe von Rundfunklizenzen in Rheinland-Pfalz übersandt. Am 17. August 1999 hatte die Kommission ein Beanstandungsschreiben in gleicher Angelegenheit verfasst, auf das die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 8. Oktober 1999 geantwortet hatte.

Anlaß für das Verfahren bildete die Vergabe der dritten, landesweiten terrestrischen Hörfunkkette an den Sender „Rockland Radio", an dem auch der Inhaber der beiden anderen Ketten, RPR, direkt beteiligt ist. Unterlegen in dem Vergabeverfahren war unter anderem die Gesellschaft „Eurostar", deren Anteile zu 75 % vom französischen Programmanbieter NRJ gehalten werden. Eine zunächst gegen die Vergabeentscheidung eingelegte Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt wurde zurückgenommen, bevor das Gericht in der Sache entscheiden konnte. Statt dessen erhob NRJ bei der Kommission eine Beschwerde. Gegenstand der ausgesprochenen Beanstandung und der Stellungnahme durch die Kommission bilden die Regelungen des § 6 Absatz 3 Ziffer 1, § 11 Absatz 2 Satz 6 und § 12 Absatz 3 Ziffer 3 des Landesrundfunkgesetzes (LRG) vom 28. Juli 1992. § 6 Absatz 3 Ziffer 1 LRG sah vor, dass eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Rundfunk für 10 Jahre erteilt wird. § 11 Absatz 2 Satz 6 LRG bestimmte, dass neu hinzutretende terrestrische Hörfunkprogramme eine wesentlich programmlich andere Ausrichtung haben müssen, als die bereits zugelassenen Sender. § 12 Absatz 3 Ziffer 3 LRG beinhaltete eine Formulierung, nach der bei der Abwägung, welchem von mehreren Bewerbern bei gleicher Erfüllung der Voraussetzungen im übrigen die Sendeerlaubnis zu erteilen ist, auch die Frage Berücksichtigung findet, ob die studiotechnische Abwicklung in Rheinland-Pfalz durchgeführt wird oder aber dort zumindest Programmteile hergestellt bzw. die Entwicklung des privaten Rundfunks auf andere Weise gefördert wird.

Die Kommission sieht in den beanstandeten Regelungen einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit der Artikel 43 ff EG. Gerügt wird insbesondere, dass von der Verlängerung der Erlaubniserteilung auf 10 Jahre nur der einheimische Veranstalter RPR im Bereich des terrestrischen Hörfunks profitierte und durch die Lizenzverlängerung andere Veranstalter ausgeschlossen würden. § 11 Absatz 2 Satz 6 LRG beinhaltet nach Ansicht der Kommission einen Protektionismus zugunsten von RPR, weil durch das Verlangen eines anderen Programmschemas ein Wettbewerb ausgeschlossen wird und die Möglichkeit, auf dem rheinland-pfälzischen Rundfunkmarkt Fuß zu fassen somit erheblichen Beschränkungen unterworfen wird. Das der Regelung des § 12 zugrunde liegende binnenplurale Rundfunkmodell sorgt, ebenso wie die Bevorzugung der Veranstalter, die ihr Programm in Rheinland-Pfalz produzieren, ebenfalls nach Ansicht der Kommission zu einer Diskriminierung ausländischer Veranstalter.

Seitens der Bundesregierung und der Landeszentrale für Privaten Rundfunk, der zuständigen Aufsichtsbehörde, wird dagegen darauf hingewiesen, dass die Regelungen unter anderem dazu dienen, einen wirtschaftlich tragfähigen privaten Hörfunk auf regionaler Ebene überhaupt zu ermöglichen. Das Sendegebiet weise nur wenige Ballungszentren auf, so dass eine Wettbewerbssituation, die durch aus benachbarten Bundesländer einstrahlende Programme noch verschärft würde, und zu kurze Laufzeiten der Lizenz den Bestand der regionalen Hörfunkversorgung gefährdeten. Im übrigen sei die binnenplurale Regelung notwendig, um eine vielfältige Medienlandschaft zu sichern, weil angesichts der geringen Übertragungskapazitäten ein außenplurales System nicht entstehen könne.

Die Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, innerhalb von 2 Monaten der Stellungnahme nachzukommen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Kommission gemäß § 226 EG den EuGH anrufen.


Referenzen

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.