Frankreich
[FR] Veröffentlichung von Steuerunterlagen und Verheimlichung der Verletzung des Berufsgeheimnisses durch die satirische Wochenzeitschrift 'le Canard Enchaîné'
IRIS 1995-6:1/15
Ad van Loon
Europäische Audiovisuelle Informationsstelle
Mit Urteil vom 3. April 1995 ist der oberste Revisionsgerichtshof (Cour de Cassation) dem Urteil des Berufungsgerichts gefolgt, das den Journalisten und den Herausgeber der satirischen Wochenzeitschrift bezüglich der Veröffentlichung von Steuerunterlagen über Jacques Calvet schuldig gesprochen hat. Der teilweise Abdruck als Faksimile von drei Steuerbescheiden des geschäftsführenden Direktors einer der größten französischen Automobilgesellschaften wurde nicht als Verheimlichung eines Diebstahls oder als Verheimlichung von Informationen, sondern als "Verheimlichung einer Verletzung des Berufsgeheimnisses" durch die alleinige Unterschlagung von Fotokopien eingestuft. Der Gerichtshof hat festgestellt, daß ein Beamter der Finanzverwaltung am Anfang der Verbreitung der fraglichen Unterlagen steht, und daß die rechtswidrige Verletzung des Berufsgeheimnisses, dem die Finanzbeamten gemäß Artikel L. 103 des Steuerverfahrensgesetzes unterworfen sind, erwiesen ist, und daß es unerheblich ist, daß der Täter dieser strafbaren Handlung nicht ermittelt werden konnte. Der Journalist hat mitgeteilt, daß er sich von der Echtheit der Steuerunterlagen, die ihm als Fotokopie anonym zugeschickt worden waren, überzeugt hatte; er hat seinen Artikel dem Herausgeber vorgelegt, der ihn nach Kenntnisnahme selbst "für den Druck freigegeben" hat. Dem Gerichtshof zufolge wußten die Beschuldigten aufgrund der Art dieser Unterlagen und der Überprüfungen, die der Journalist vorgenommen hatte, sehr wohl vom strafbaren Ursprung der von ihnen veröffentlichten Unterlagen.
Referenzen
- Arret ns G 93-81.569 PF de la Chambre criminelle de la Cour de Cassation relatif à la publication, par le journal satirique le Canard Enchaîné, de documents fiscaux et recel de violation de secret professionnel, Fressoz et a.
- Urteil Nr. G 93-81.569 PF der Strafkammer des obersten Revisionsgerichtshofs bezüglich der Veröffentlichung von Steuerunterlagen und der Verheimlichung der Verletzung des Berufs- geheimnissesdurch die satirische Wochenzeitschrift
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.