Deutschland

[DE] Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten in die endgültige Abstimmung gegeben

IRIS 2000-7:1/18

Wolfram Schnur

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Nach Anhörung der Betroffenen und unter Beachtung der abgegebenen Stellungnahmen hat die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) die Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten auf der Grundlage des § 53 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages beschlossen. Die Satzung war im Entwurf schon am 21. Februar 2000 vorgelegt worden (IRIS 2000-3: 11). Auch in der endgültig verabschiedeten Fassung wurde an der Entbündelung von API (Application Programming Interface) und CAS (Conditional Access) festgehalten. Neu hinzugefügt wurde, dass durch die Möglichkeit, Zugangsberechtigungssysteme über ein CommonInterface-Modul verarbeiten zu können, den Anforderungen an zugangsoffene Schnittstellen genüge getan wird (§ 13 Abs. 1 S. 3 der Satzung). Als weitere Forderung verlangt die geänderte Satzung, dass auch technische Dienstleistung und Kundenverwaltungssystem (Subscriber-Managment-Services) entbündelt angeboten werden müssen (§ 13 Abs. 1 S.4 der Satzung). Eingang in die Satzung hat nunmehr auch der MHP (Multimedia Home Platform) Standard, der auf der Programmiersprache JAVA aufbaut, gefunden. Der MHP-Standard wird in § 13 Abs. 2 Nr.2 der Satzung als eine dem Stand der Technik entsprechende und auf einheitlichen europäischen Standard beruhende Programmierschnittstelle ausdrücklich erwähnt. Die Satzung, die noch durch die Gremien der einzelnen Landesmedienanstalten bestätigt werden muss, soll am 1. November 2000 in Kraft treten.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.