Deutschland

[DE] Urheberrechtsverletzung durch Herstellung der Endfassung eines Fernsehfilmes ohne den Regisseur

IRIS 2000-7:1/10

Dominik Mann

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Das Landgericht München hat mit Urteil vom 24. Februar 2000 der Klage eines Regisseurs stattgegeben und damit der Produktionsfirma Bavaria untersagt, die deutsche Endfassung eines von diesem in englischer Sprache gefilmten Fernsehbeitrages zu erstellen und auszustrahlen.

Der Regisseur hatte seit 1993 an einem in Australien spielenden Film gearbeitet und am Zustandekommen einer deutsch-australischen Koproduktion vor Drehbeginn mitgewirkt. Er führte daraufhin auch Regie bei der Herstellung der englischen Originalversion. Allerdings kam es zu Differenzen mit der Produktionsfirma, die die deutsche Version des Filmes produzierte. Schließlich wurde der Regisseur von der Herstellung und Hauptmischung der deutschen Synchronfassung ausgeschlossen, die die Bavaria alleine herstellen wollte.

Im Regievertrag war dabei zwischen den Parteien ein Ausschluss der Geltendmachung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Regisseur vereinbart worden. Außerdem sollte die Bavaria nach den Vertragsbedingungen jederzeit auf die Dienste des Regisseurs verzichten und den Film allein nach ihren Vorstellungen und ohne Mitwirkung des Regisseurs fertigstellen können.

Diese Klauseln wurden vom LG München aber als unwirksam angesehen. Durch die Drittwirkung der Grundrechte müsse die Rechtswegsgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz auch im Streit zwischen Privatpersonen anwendbar sein. Dies führe dazu, dass es dem Regisseur möglich sein müsse, seine Rechte effektiv gerichtlich einzufordern und auch einstweiligen Rechtsschutz geltend zu machen.

Das Gericht folgerte dann aus dem in § 12 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beinhalteten Veröffentlichungsrecht, dass ein Regisseur als Urheber auch bei der Vertonung des Filmes und der Hauptmischung mitwirken dürfen müsse. Auch aus den besonderen Regelungen für Filmwerke in §§ 88 bis 94 UrhG ergebe sich dabei keine Einschränkung der Rechte des Regisseurs in der Art, dass die Produktionsfirma den Film ohne Mitwirkung des Regisseurs fertigstellen könnte. Die Bavaria hat angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

In der Vergangenheit war der Schutz der Urheber gegenüber ihren wirtschaftlich stärkeren Vertragspartnern auf der Seite der Produzenten und Verwerter wiederholt Diskussionsthema. Die Produzenten verwiesen dabei auf das Argument, dass die bisherige Rechtslage durch die freie Vertragsgestaltung ein Ausfluß der Vertragsfreiheit sei und sich darüber hinaus auch bewährt habe.

Die Bundesministerin der Justiz prüft derzeit einen von Wissenschaftlern erarbeiteten Gesetzesentwurf, mit dem die vertragliche Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern gestärkt werden soll. Kernpunkte sind die gesetzliche Festsetzung eines Anspruches auf angemessene Vergütung sowie die Schaffung der Möglichkeit von Gesamtverträgen zwischen den Interessenverbänden der Urheber und der Verbände der Verwerter, die gewisse Mindestbedingungen enthalten und Grundlage der Einzelverträge zwischen Urheber und Verwerter sein sollen.


Referenzen

  • Urteil des Landgerichts München vom 24. Februar 2000, Gesch.-Nr.: 7 O 21058/99.


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.