Belgien
[BE] Versteckte Kamera und Verletzung des Rechts am eigenen Bild
IRIS 2000-7:1/8
Peter Marx
Marx, Van Ranst, Vermeersch & Partners
In seinem Urteil vom 19. Mai 2000 bezog das Brüsseler Tribunal de Première Instance (Gericht erster Instanz - TPI) Stellung zu einem Rechtsstreit zum Thema "versteckte Kamera".
Die Klägerin, Frau P., saß am 2. Oktober 1998 bei der Aufzeichnung einer Talkshow des flämischen Fernsehsenders VTM mit dem Namen "Je cherche un millionnaire" ("Ich suche einen Millionär") im Studiopublikum. In der Sendung ging es um Leute, bei denen Geld einen hohen Stellenwert hat. Nachdem die Aufzeichnung offiziell abgeschlossen war, wurde das Publikum - darunter auch Frau P. - zusammen mit den Studiogästen, von denen einer als Millionär vorgestellt worden war, von VTM zu einem Umtrunk eingeladen. Bei dieser Gelegenheit wurde Frau P. von einer versteckten Kamera beim Gespräch mit dem angeblichen Millionär gefilmt. VTM strahlte anschließend beide Aufzeichnungen zur programmgemäßen Sendezeit am 30. November 1998 aus. In der mit versteckter Kamera gefilmten Sequenz war die Klägerin deutlich wiederzuerkennen, und das Gespräch konnte von den Fernsehzuschauern problemlos mitverfolgt werden.
Frau P. hielt die Ausstrahlung der mit versteckter Kamera gefilmten Sequenz für unzulässig und klagte auf Schadensersatz.
Das Brüsseler TPI hielt fest, dass selbst, wenn die Klägerin ihr Einverständnis für die Weiterverwertung ihres Bildes im Rahmen der vorprogrammierten Aufzeichnung der Sendung gegeben habe, sie nicht im Voraus in die Tatsache hätte einwilligen können, dass ihr Bild im Rahmen einer Aufzeichnung mit versteckter Kamera weiterverwendet würde, da sie hiervon keinerlei Kenntnis haben konnte. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die Teilnehmer berechtigterweise davon ausgehen konnten, sich nach Beendigung der ersten Aufzeichnung nicht mehr im Blickfeld einer Kamera zu befinden.
Unter diesen Umständen sei das Vorgehen von VTM rechtswidrig gewesen, da der Sender gegen das Recht der Klägerin am eigenen Bild verstoßen habe, das in Artikel 10 des Urheberrechtsgesetzes vom 30. Juni 1994 verankert ist. Dieser Artikel gewährt jeder natürlichen Person das Recht, gegen die Weiterverwertung seines Bildes ohne seine vorherige Einwilligung Widerspruch zu erheben. Im vorliegenden Fall hatte VTM es versäumt, die ausdrückliche Einwilligung der Klägerin für die Weiterverwertung ihres von versteckter Kamera gefilmten Bildes einzuholen.
Außerdem machte das Brüsseler TPI erschwerende Umstände geltend, denn die Klägerin wurde so dargestellt, als ob sie eine Liebesbeziehung aus rein finanziellen Überlegungen heraus eingehe. Außerdem wurde die Ausstrahlung der mit verstekter Kamera gefilmten Sequenz von der Programmansagerin mit dem Kommentar "mit Honig fängt man Fliegen" (frei übersetzt) eingeleitet, und während der Übertragung vom 30. November 1998 wurden Untertitel eingeblendet, die als beleidigend für die Klägerin gewertet wurden.
Das Gericht schätzte den entstandenen ideellen Schaden auf ex æquo et bono 1 BEF pro Fernsehzuschauer. Dies ergibt in Hinblick auf die hohe Einschaltquote für dieses Programm der VTM ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 702.000 BEF. Außerdem wurde der Sender VTM dazu verurteilt, den gefällten Gerichtsbeschluss auf seine Kosten in sieben verschiedenen Tageszeitungen zu veröffentlichen.
Referenzen
- Brussels Court of First Instance, 19 May 2000, Mrs P. vs. S.A. Vlaamse Media Maatschappij (VTM).
- Gericht erster Instanz Brüssel, 19. Mai 2000, Frau P. gegen den belgischen Fernsehsender S.A. Vlaamse Media Maatschappij (VTM).
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.