Deutschland

[DE] Gattungsbezeichnende Domainnamen ohne individuelle Zusätze sind wettbewerbswidrig

IRIS 2000-2:1/20

Karina Griese

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Urteil vom 13. Juni 1999 die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg abgewiesen. Der Beklagte war durch die Vorinstanz verpflichtet worden, die Verwendung seiner Internet-Domain-Bezeichnung "www.mitwohnzentrale.de" ohne unterscheidungskräftige Zusätze für geschäftliche Zwecke zu unterlassen. Geklagt hatte ein Mitwettbewerber in der gewerblichen kurzzeitigen Wohnvermietung.

Das OLG sah in der Nutzung dieses Domainnamens eine nach § 1 UWG unlautere wettbewerbswidrige Handlung. Nach Ansicht des Gerichtes führt die im Streit stehende Domainbezeichnung zu einer wettbewerbswidrige Kanalisierung der Kundenströme und zu einer faktischen Monopolisierung des Gattungsbegriffs "Mitwohnzentrale". Da zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Nutzer den Zugang zu einer Homepage nicht mittels Suchmaschine, son(EMR) dern über die Direkteingabe der Internet-Domainadresse versuche, gelängen bei Eingabe des Wortes "Mitwohnzentrale" die Nutzer direkt zur Homepage der Beklagten und sähen keine weitere Veranlassung, die Suche nach anderen Anbietern fortzusetzen. Dieses Nutzerverhalten mache sich der Beklagte in wettbewerbswidriger Weise zunutze. Ausschlaggebend sei ferner, dass es sich bei dem Domainnamen nicht um eine konkrete Einrichtung handele, sondern um eine Gattungs- und Branchenbezeichnung. Schon im markenrechtlichen Sinne stelle der Begriff "Mitwohnzentrale" eine rein beschreibende und von Haus aus nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung ohne Unterscheidungskraft dar. Die Verwendung von im Markenrecht freihaltungsbedürftigen Gattungsbezeichnungen sei auch außerhalb des Schutzbereiches eingetragener oder im Verkehr durchgesetzter Marken gerade nicht dazu vorgesehen, einzelne Anbieter zu kennzeichnen.

Abschließend stellte das Gericht jedoch klar, dass das unlautere Verhalten der Beklagten keinen vollständigen Verzicht auf ihre bisherige Domainbezeichnung erfordere. Ausreichend, aber auch erforderlich sei, den Domainnamen mit hinreichend unterscheidungskräftigen Zusätzen zu ergänzen.

Der Beklagte hat Revision eingelegt.


Referenzen

  • Urteil vom 13. Juli 1999; AZ 3 U 58/98.

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.