Deutschland

[DE] Verbreitung elektronischer Pressespiegel per E-Mail

IRIS 2000-2:1/19

Klaus Weyand

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das OLG Köln die Verbreitung von elektronischen Pressespiegeln mittels E-Mail untersagt, da diese Praxis mit dem Urheberrecht nicht vereinbar sei.

Die beklagte Verwertungsgesellschaft Wort hatte mit einem Unternehmen, welches in einem Firmen eigenen Kommunikationssystem einen elektronischen Pressespiegel nutzte, einen urheberrechtlichen Vergütungsvertrag abgeschlossen. Der Verwertungsgesellschaft wurde es untersagt, Verträge mit Dritten abzuschließen, die das Einscannen und Speichern von Pressespiegeln sowie deren Verbreitung per E(EMR) Mail vorsehen, da dies mit dem Urheberrecht nicht vereinbar sei. Das OLG Köln nahm einen Verstoß des § 97, Abs. 1 UrhG an, der nicht gemäß § 49 UrhG zu rechtfertigen sei. Der § 49 UrhG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da bei den elektronischen Pressespiegeln eine weit intensivere Beeinträchtigung der Nutzungsrechte vorliege, als dies bei einem Pressearchiv in Papierform der Fall sei. Mittels des Computers habe jeder Nutzer die Möglichkeit auf die gespeicherten Informationen zuzugreifen. Damit werde eine andere und schnellere Verwertung der Artikel als bei der Papierform des Pressespiegels vorgenommen. Vor allem stünden die einzelnen Beiträge nach dem Einscannen in beliebiger Zahl jedem Nutzer zur freien Verfügung. Eine Einschränkung des Kreises der Nutzer finde nicht statt, wie dies bei dem herkömmlichen Pressespiegel der Fall sei. Der Bezug zur herkömmlichen Zeitung werde aufgrund dieser Tatsachen weitestgehend entbehrlich gemacht. Ferner sei aufgrund der modernen Technik eine Weiterverarbeitung der Texte nicht auszuschließen, was ebenfalls gegen das UrhG verstoße. Sinn und Zweck des UrhG sei es in erster Linie eine kritische Diskussion über bereits erschienene Artikel zu ermöglichen. Das Ziel der elektronischen Verbreitung per E-Mail sei hingegen lediglich die Information der Leser, welche nicht von dem Schutzzweck des UrhG erfasst werde.


Referenzen

  • Urteil vom 30. Dezember 1999, Az. 6 U 151/99.

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.