Deutschland

[DE] Verantwortlichkeit eines Internet Service Providers

IRIS 2000-2:1/18

Wolfram Schnur

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Mit Urteil vom 4. November 1999 hat das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) einem Internet Service Provider (ISP) untersagt, weiter an einem Wettbewerbsverstoß eines Webseitenbetreibers mitzuwirken.

Im Auftrag des Webseitenbetreibers hatte der betroffene ISP die Registrierung einer ".com" Domain veanlasst und sich als "tech-c" (Technischer Kontakt), "zone-c" (Zonenkontakt) und "billing-c" (Abrechnungskontakt) eintragen lassen. Als administrativer Kontakt ("admin-c") wurde dagegen der Webseitenbetreiber genannt. Wie bei einer Domainregistrierung üblich, stellte der ISP auch einen der beiden erforderlichen nameserver, die für die Auflösung der für die Adressierung verwendeten Zahlenfolge in den Domainnamen (z.B.

Der Webseitenbetreiber, eine Firma mit Sitz außerhalb Deutschlands, veranstaltete über die in Frage stehende Webseite weltweit Glücksspiele, ohne die dafür in Deutschland (EMR) notwendige Genehmigung zu besitzen. Wegen illegalen Glücksspiels sah das Gericht die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Wettberwerbsverstoßes nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als gegeben an.

Als eigenständigen Wettbewerbsverstoß erachtete das Gericht dabei die unterstützenden Tätigkeit des ISP. Der Argumentation, dass die technische Dienstleistung nach dem § 5 Absatz 3 des Teledienstegesetzes (TDG) von der Haftung freigestellt sei, trat das Gericht entgegen. Im Gegensatz zu haftungspriviligierten access-providern, die lediglich den Zugang zum Internet vermittelten und keinen Einfluss auf die angebotenen Inhalte hätten, bestehe bei Registrierung einer Domain und dem daraus resultierenden Angebot des nameservices eine vertragliche Beziehung zwischen Inhaltsanbieter und technischem Dienstleister. Dennoch sah das Gericht die Notwendigkeit, auch bei Registrierung einer Domain eine Verantwortlichkeit erst dann anzunehmen, wenn Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß des Seitenbetreibers besteht. Im vorliegenden Fall, so das Gericht, begründe jedenfalls die Aufrechterhaltung des nameservices bzw. das Fortsetzen der Tätigkeit als tech-c, zone-c und billing-c nach Inkenntnissetzung vom Wettbewerbsverstoß des Inhaltsverantwortlichen die für die Anwendung des § 1 UWG notwendige Störereigenschaft.


Referenzen

  • Urteil vom 4. November 1999. Az. 3 U 274/98.

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.