Deutschland
[DE] Einigung über den Jugendschutzhinweis im Fernsehen
IRIS 2000-2:1/7
Wolfgang Closs
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Die Jugendschutzbestimmungen des Artikels 22 der EGFernsehrichtlinie (97/36/EG) werden durch einschlägige Regelungen in § 3 Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) in der ab 1. April 2000 gültigen Fassung des 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (siehe IRIS 1999-5: 11) in deutsches Recht umgesetzt werden.
In § 3 Abs. 4 RfStV ist dementsprechend geregelt, dass Sendungen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet werden dürfen, durch akustische Zeichen angekündigt oder (EMR) durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht werden müssen. Unter diese Vorschrift fallen vor allem Spielfilme mit einer Freigabe erst ab 16 oder 18 Jahren.
Nach umfangreichen Diskussionen haben sich die Vertreter der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter Ende Januar nunmehr auf eine einheitliche Lösung für den Wortlaut des Jugendschutzhinweises geeinigt.
Demnach soll zukünftig vor jugendgefährdenden Sendungen die gesprochene Formulierung ausgestrahlt werden: "Die nachfolgende Sendung ist für Zuschauer unter 16 (bzw. 18) Jahren nicht geeignet". Auf eine zusätzliche schriftliche Anzeige wird verzichtet werden.
Referenzen
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.