Deutschland
[DE] Comic-Übersetzungen werden durch das Urheberrecht geschützt
IRIS 2000-1:1/31
Klaus Weyand
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Mit Urteil vom 15. September 1999 stellte der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) klar, dass auch Übersetzungen von Comic-Sprechblasen als eigenschöpferische Leistung dem Urheberrechtsschutz unterliegen.
Der BGH gab damit der Klage einer Übersetzerin statt, die im Auftrag eines Verlages in der Zeit von 1976 bis 1994, siebzig Bände der Comic-Reihe Walt Disneys Lustige Taschenbücher aus dem Italienischen ins Deutsche übersetzte. Anlass der Klage war die Tatsache, dass der beklagte Verlag die von der Klägerin übersetzten Bände bis zu zwölfmal nachdruckte, ohne dass dies mit der Klägerin ausdrücklich vereinbart worden war. Außerdem wurden die übersetzten Geschichten auch in anderen Comic-Taschenbüchern abgedruckt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und verlangte Auskunft darüber, in welchem Umfang Folgeauflagen erschienen waren und in welchen anderen Reihen diese veröffentlicht wurden.
Der BGH stellte fest, dass es sich bei den von der Klägerin erstellten Übersetzungen um persönliche geistige Schöpfungen handelt, die gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 Urheberrechtsgesetz urheberrechtlichen Schutz genießen. Vom Urheberrechtsschutz werden somit nicht nur die Übersetzungen anspruchsvoller literarischer Werke, sondern auch die Übersetzungen von Comic-Dialogen erfasst. Das Urheberrecht schütze bei literarischen Schriftwerken auch einen geringen Grad individuellen Schaffens und eine geringe Gestaltungshöhe. Comic-Übersetzungen erforderten ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine gewisse sprachliche Ausdrucksfähigkeit. Es müssten sowohl der Sinngehalt, als auch die Zwischentöne des Originals wiedergegeben werden. Wegen der räumlichen Beschränkung auf Sprechblasen müsse der Übersetzer die Situation in wenigen Worten erfassen und sich an die für solche Bildgeschichten typische Diktion halten. Ferner müssten die übersetzten Geschichten vor allem für Kinder, die Hauptadressaten von Comic-Geschichten, verständlich sein, so dass auch diese Art der Übersetzungen dem Urheberrechtsschutz unterfallen.
Die aufgezeigten Kriterien zeigen zugleich, dass für Übersetzungen, die im Rahmen von audiovisuellen Werken angefertigt werden, ähnliche Überlegungen zutreffen können und deshalb auch für "einfachere" Übertragungen ein urheberrechtlicher Schutz wahrscheinlich ist.
Referenzen
- Urteil des BGH vom 15. September 1999, Az. BGH I ZR 57/97.
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.