Deutschland
[DE] OLG Hamburg schützt TV-Recherche vor Unterlassungsklage
IRIS 2000-1:1/17
Klaus Weyand
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Mit Beschluss vom 12. Oktober 1999 stellte das OLG Hamburg fest, dass im Stadium der Recherche von Beiträgen kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer späteren Ausstrahlung des Materials geltend gemacht werden kann.
Der Antragsteller wollte die Ausstrahlung von Filmaufnahmen seines Hauses sowie Interviews mit Mietern durch die Antragsgegnerin verhindern. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es sich bei diesem Material um Rohmaterial handle, welches der journalistischen Bearbeitung durch den Redakteur bedurft hätte. Bei Vorliegen der genannten Filmaufzeichnungen sei insbesondere noch nicht sicher gewesen, ob und in welchem Umfang einzelne Passagen zu einem Filmbeitrag zusammengestellt würden. Vor Zusammenfügung des Filmmaterials, dem Abschluss der Recherchen und der journalistischen Ausarbeitung des Beitrages sei noch nicht zu erkennen gewesen, wie der geplante Bericht konkret ausfallen würde. Insbesondere sei noch nicht zu erkennen gewesen, ob die bevorstehende Veröffentlichung rechtswidrig wäre. Aufgrund dieser Tatsachen sei keine konkrete oder konkretisierbare Verletzungsform festzustellen, die eine Unterlassung begründet hätte. Gemäß den Ausführungen des OLG Hamburg würde es vor allem zu einer erheblichen Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz) kommen, wenn bereits die bloße Recherchetätigkeit der Medien eine Begehungsgefahr als Voraussetzung für Unterlassungsansprüche nach sich ziehen würde. Eine Parallele zu der Veröffentlichung in den Printmedien, bei denen bei der Vorlage eines fertigen Artikels in Form eines Rohmanuskripts Begehungsgefahr anzunehmen sei, könne im vorliegenden Falle nicht gezogen werden, da bei den Printmedien ein Rohmanuskript im Zweifel zu Veröffentlichungszwecken erfolge. In ein derartig konkretes Stadium sei die Tätigkeit der Antragsgegnerin jedoch noch nicht gelangt, da vor allem das Thema in der Redaktionskonferenz zwar erörtert, aber nicht angenommen worden sei.
Referenzen
- Beschluss des OLG Hamburg vom 12. Oktober 1999, Az. 7 W 73/99.
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.