Deutschland
[DE] Rechtmäßigkeit des Kabelbelegungsmonopols gerichtlich bestätigt
IRIS 2000-1:1/16
Wolfram Schnur
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Mit Urteil vom 14. September 1999 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen die Regelungen und die Praxis der Kabelbelegung im Bundesland Bremen bestätigt.
Die Bremische Landesmedienanstalt hatte auf Grundlage des Bremischen Landesmediengesetzes (BremLMG) Ende 1997 einen Kabelbelegungsplan erlassen, der die Rangfolge aller ins Kabelnetz einzuspeisenden Programme festlegt. Ein solcher Kabelbelegungsplan wird nur aufgestellt, wenn die vorhandene Kabelkapazität nicht ausreicht, um allen Interessenten den Zugang zum Kabelnetz zu ermöglichen.
Ein privater Kabelnetzbetreiber focht den Bescheid der Bremischen Landesmedienanstalt mit der Begründung an, dass es Sache der privaten Kabelnetzbetreiber sei, die Kabelbelegung vorzunehmen. Ein Kabelbelegungsmonopol hielt die Klägerin für unvereinbar mit deutschen Grundrechten, der Europäischen Menschenrechtskonvention und europäischem Gemeinschaftsrecht.
Das Gericht ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Es sah die Regelungen des bremischen Landemediengesetzes als grundrechtlich geforderte positive Gestaltung der Rundfunkfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) an. Die Einschätzung des Landesgesetzgebers, daß die Kabelbelegung insgesamt besser durch ein pluralistisch besetztes Gremium innerhalb der Bremischen Landesmedienanstalt als durch den Kabelbetreiber bestimmt werde, sei nicht zu beanstanden. Selbst bei Annahme eines Eingriffes in die Informationsfreiheit stelle es eine zulässige Beschränkung dar, wenn die Kabelbelegung an Hand vielfaltssichernder Kriterien durch die Landesmedienanstalt vorgenommen werde. Das Eigentumsrecht des Kabelnetzbetreibers unterliege, so das OVG, einer gesteigerten Sozialbindung, weil sowohl Fernsehveranstalter, als auch die Rundfunkrezipienten zur Realisierung ihrer Grundrechte auf das Kabelnetz angewiesen seien. Die Kabelbelegungsregelungen beschränken daher nach Ansicht des Gerichtes das Eigentumsgrundrecht (Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz), die Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz) der Netzbetreiber in verhältnismäßiger Art und Weise. Wie ein Fernsehmonopol, das nach der Regelung von Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 EMRK nicht automatisch gegen die Meinungsäußerungsfreiheit des Artikels 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 EMRK verstoße, seien auch die Kabelbelegungsregelungen des Bremischen Landesmediengesetzes als Schrankenregelung im Sinn des Artikels 10 Abs. 2 EMRK zulässig. Auch im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit des Artikels 49 EG erkannte das Gericht keine offene Diskriminierung. Soweit ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit erfolge, sei dieser jedenfalls gerechtfertigt, weil die Sicherung eines pluralistischen Rundfunk- und Fernsehwesens als zwingender Grund des Allgemeinteresses anerkannt sei, der eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertige. Von einer Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der EG wurde abgesehen, weil die Bremische Landesmedienanstalt kein "Unternehmen" im Sinn des Artikels 86 Abs.1 EG Vertrag sei. Ebenso wie die Kommission in der Phoenix/Kinderkanal-Entscheidung (siehe IRIS 1999-3: 5) erachtete das OVG die Kabelbelegungsregelungen auch nicht als verbotene Beihilfe im Sinn des Artikels 87 EG Vertrag. Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat das OVG Bremen nicht abgeholfen. Die Sache wird jetzt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Referenzen
- Urteil des OVG Bremen vom 14. September 1999, Az. OVG 1 HB 433/98.
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.