Deutschland
[DE] Bundesverfassungsgericht hebt gerichtliche Filmausstrahlungsverbote auf
IRIS 2000-1:1/15
Wolfram Schnur
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Mit Beschluss vom 25. November 1999 hat das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde eines privaten Fernsehveranstalters hin zwei Urteile aufgehoben, die dem Sender die Ausstrahlung eines Beitrages verboten. Eine weitere Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein Urteil wandte, das die Ausstrahlung des Beitrages erlaubte, wurde dagegen nicht zur Entscheidung angenommen.
Den Gegenstand aller Verfahren bildete ein Film über die Soldatenmorde in Lebach im Januar 1969. Beide Haupttäter der Straftat versuchten, eine Ausstrahlung gerichtlich zu verhindern. Während das Oberlandesgericht Saarbrücken das Begehren abwies (siehe IRIS 1998-3: 8), bestätigte das Oberlandesgericht Koblenz eine stattgebende Entscheidung des Landgerichts Mainz (siehe IRIS 1998-5: 11). Die jeweils unterlegenen Parteien hatten daraufhin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wies in seinem Beschluss jetzt darauf hin, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Straftäters nicht dazu führe, dass er nach Verbüßung der Straftat einen Anspruch darauf erwerbe, in den Medien nicht mehr mit seiner Tat konfrontiert zu werden. Zugrunde gelegt wurde die Feststellung, dass die Hauptpersonen im Filmbeitrag nur für diejenigen identifizierbar sind, die die Tatbeteiligten kennen. Bei einer solchen Konstellation sah das Gericht den Resozialisierungsanspruch als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes auch angesichts des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Sendung als nicht gefährdet an. Außerdem missbilligte das BVerfG die unzureichende Berücksichtigung der Bedeutung der Rundfunkfreiheit des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Ein Sendeverbot sei ein erheblicher Eingriff in die Programmgestaltung und verhindere eine filmische Thematisierung nicht nur des Verbrechens, sondern auch des gesellschaftlichen Umfeldes am Beispiel der Tat.
Referenzen
- Beschluss des BVerfG vom 25. November 1999, Az. 1 BvR 348/98 und 1 BvR 755/98.
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.