Vereinigtes Königreich
[GB] High Court bestätigt die Radio Authority in ihrer Interpretation des Begriffs der Kontrolle im Zusammenhang mit der Höchstzahl der Lizenzen eines Inhabers
IRIS 1995-5:1/16
Tony Prosser
Universität Bristol, Juristische Fakultät
(Volker Kreutzer - Institut für Europäisches Medienrecht) Der High Court hat die Rundfunkbehörde (Radio Authority) in ihrer Interpretation des Begriffs der Kontrolle in den rechtlichen Bestimmungen, die den Besitz mehrerer Rundfunklizenzen im Vereinigten Königreich einschränken, bestätigt. Das Gesetz ist äußerst komplex, doch zusammenfassend läßt sich sagen, daß es nach dem Rundfunkgesetz von 1990 und der Rundfunkverfügung zur Beschränkung der Inhaberschaft von Lizenzen von 1991 nicht zulässig ist, mehr als sechs solcher Lizenzen zu haben. Um die Auswirkungen dieser Bestimmung zu umgehen, traf eine Gesellschaft Vorkehrungen zur Gründung einer neuen Gesellschaft, die die Lizenzen für sie halten sollte; die Anteile an ihr sollten zu gleichen Teilen von der ersten Gesellschaft und ihren Bankiers gehalten werden, so daß die erste Gesellschaft die zweite nicht beherrschte. Die Rundfunkbehörde genehmigte diese Regelung, aber ihre Entscheidung wurde von anderen Anteilseignern gerichtlich angefochten.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde mit der Begründung, daß ihr Material vorliege, das darauf hindeute, daß der Schluß rechtlich zulässig sei, daß die erste Gesellschaft keine Kontrolle werde ausüben können. Dieser Ansatz bestätigt die schon früher bezogene Position in R v Independent Television Commission ex parte TSW Broadcasting, (1992) Times, 30. März, HL, in der das Oberhaus die sachlichen Gründe für die Entscheidungen der Rundfunkaufsicht nicht erwägen wollte, und schlägt vor, daß Anfechtungen nur bei Unbilligkeit oder fehlender Berücksichtigung relevanter Überlegungen Erfolg haben sollen.
Referenzen
- R v Radio Authority, ex parte Guardian Media Group plc, [1995] 2 All ER 139 (QBD).
- R c. Radio Authority, ex parte Guardian media Group plc, [1995] 2 All ER 139 (QBD).
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.