Bulgarien
[BG] Rundfunkgesetz besteht Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit
IRIS 1999-10:1/14
Gergana Petrova
Georgiev, Todorov & Co
Am 25. Juni 1999 hat das Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des bulgarischen Rundfunkgesetzes, daß vor einem Jahr verabschiedet worden war (siehe IRIS 1999-1: 8) , bestätigt. Ausgangspunkt war eine Beschwerde von 52 Parlamentariern aus den Reihen der Opposition. Sie hatten geltend gemacht, daß eine große Zahl der Bestimmungen des Rundfunkgesetzes gegen die Verfassung verstießen. Parteien in diesem Verfahren waren das Parlament, der Ministerrat, die staatliche Kommission für Telekommunikation (SCT), der nationale Rundfunkrat (NCRT), das nationale bulgarische Fernsehen (BNT), das nationale bulgarische Radio (BNR) sowie die bulgarische Medienkoalition. Zu den vielen verschiedenen eingereichten Beschwerdepunkten gehörten die Bestimmungen über die Zusammensetzung des NCRT und die Aufgabenbereiche der SCT. Diese wurden insbesondere wegen Verletzung des politischen Pluralismus, des Rechts auf freien Meinungsaustausch und des Rechts auf freie Meinung und Gewissensfreiheit angegriffen.
Das Verfassungsgericht hat die Beschwerden gegen alle Bestimmungen des Rundfunkgesetzes mit Ausnahme eines einzigen und vergleichbar unbedeutenden Punktes in Verbindung mit Artikel 93, Absatz 4 zurückgewiesen. Artikel 93 betrifft die Art und Weise, in der Aktivitäten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks finanziert werden. Darin wird allgemein festgelegt, daß die Hauptquelle für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in monatlichen Gebühren liegt, die von allen Besitzern eines Radios und/oder Fernsehgeräts zu entrichten sind. Personen, die weder ein Radio noch ein Fernsehgerät besitzen, hätten eine diesbezügliche schriftliche Erklärung an die „jeweilige Behörde" abzugeben. Laut Absatz 4 des Artikels 93 ist die „jeweilige Behörde" berechtigt, die Angaben in diesen Erklärungen „jederzeit" zu überprüfen. Das Verfassungsgericht hat nur die Formulierung „jederzeit" dieses Absatzes für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht gab den Beschwerdeführern Recht, daß ein Recht einer Behörde, die Angaben dieser Erklärungen „jederzeit" überprüfen zu können, zu einer Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung führen könne, das in Artikel 33 der bulgarischen Verfassung verankert ist.
Referenzen
- Decision No 10 of 25 June 1999 on Constitutional Case No 36 of 1998 concerning the Bulgarian Law on Radio and Television.
- Entscheidung Nr. 10 vom 25. Juni 1999 zur Verfassungsbeschwerde Nr.36 von 1998 bezüglich des bulgarischen Rundfunkgesetzes.
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.