Malta

[MT] Streit über Lizenzauflagen für Internet-Dienste

IRIS 1999-8:1/28

Klaus J. Schmitz

Consultant, Köln

In einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung hat Maltas einziger Kabelfernsehnetz-Betreiber Melita Cable plc . angekündigt, ab September werde er einen direkten Internet-Zugang über Kabel anbieten. In einem Schreiben an die maltesische Regulierungsbehörde für Telekommunikation klagten örtliche Internet-Anbieter, die in der Lizenz von Melita Cable enthaltenen Bedingungen und Auflagen verböten das Angebot von Internet-Diensten. Nach der 1990 ausgestellten Lizenz ist Melita Cable berechtigt, „Datenübertragungsdienste" anzubieten.

Die örtlichen Internet-Anbieter argumentieren, für jeden Diensttyp sei eine besondere Lizenz erforderlich. Eine Kabelfernsehlizenz könne nicht so ausgelegt werden, daß sie auch die Bereitstellung von Internet-Diensten beinhalte. Die Anbieter kritisierten die Regierung für die veränderte Auslegung der an Melita Cable vergebenen Lizenz. Internet-Zugang könne lediglich über das Telefonnetz der Eigentümer- und Betreibergesellschaft Maltacom plc. angeboten werden, die auf dem maltesischen Telekommunikationsmarkt eine Monopolstellung genießt. Falls das Kabelvorhaben wie geplant voranschreitet, fürchten die Internet-Anbieter Wettbewerbsnachteile für ihre eigenen, mit herkömmlichen Telefonleitungen funktionierenden Systeme. Durch die Weigerung von Melita Cable, das Kabelnetz auch für andere Anbieter zu öffnen, müßten sie ihren Kunden die neue Technologie vorenthalten. Gegenwärtig deutet alles darauf hin, daß die Internet-Anbieter Melita Cable mit juristischen Mitteln daran hindern wollen, direkten Internet-Zugang anzubieten. Sie vertreten die Auffassung, die Kabelgesellschaft dürfe direkten Internet-Zugang nur über eine unabhängige Tochtergesellschaft anbieten. Interessierte Anbieter sollten dann ebenfalls Zugang zum Kabelnetz zu erhalten.

Die Anbieter stützen sich auf die einschlägige Kommissionsrichtlinie 1999/64/EG, die vorschreibt, daß ein- und demselben Betreiber gehörende Telekommunikations und Kabelfernsehnetze in rechtlich getrennten Einheiten organisiert sein müssen.

Melita Cable hingegen beruft sich darauf, daß es in verschiedenen EU-Staaten zulässig sei, Kabel-, Fernseh-, Festnetztelefon- und Internetdienste durch ein- und dieselbe Gesellschaft betreiben zu lassen. Im Lichte des erneuten Antrags auf EU-Mitgliedschaft ist die Einhaltung des EU-Rechts ein wichtiger Gesichtspunkt.


Referenzen

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.