Belgien
[BE] TVI per einstweilige Verfügung zu Zahlungen an Sabam verurteilt
IRIS 1999-8:1/8
Peter Marx
Marx, Van Ranst, Vermeersch & Partners
Auf Anordnung vom 17. Juni 1999 hat der Vorsitzende des Tribunal de première instance in Brüssel (erstinstanzliches Gericht) in Form einer einstweiligen Verfügung den privaten Fernsehsender der französischen Gemeinschaft TVI für die Jahre 1997, 1998 und 1999 zur Zahlung von je 100 000 000 Belgischer Franken (BEF) an die Verwertungsgesellschaft Sabam , unter Abzug der bereits für diesen Zeitraum entrichteten Beträge, verurteilt. Sabam
Seit 1997 liegen die Parteien im Streit über die jährlichen Abgaben, die TVI an zu entrichten hat, um die Rechte für sämtliche Programme von Sabam zum Zwecke der Fernsehausstrahlung zu erhalten.
Da der Streit nicht beigelegt werden konnte, hatte Sabam am 15. März 1999 eine gerichtliche einstweilige Verfügung beantragt, um von TVI endlich ausbezahlt zu werden.
In seiner Urteilbegründung erkannte der Vorsitzende des erstinstanzlichen Gerichts die Dringlichkeit und Unbestrittenheit der Schulden an und begründete hiermit auch die Zuständigkeit des zum Zwecke der Regelung einer einstweiligen Verfügung bestellten Richters, auch wenn für einen solchen Fall normalerweise der Tatrichter zuständig wäre.
TVI bestritt die Dringlichkeit der Schulden mit der Begründung, die Parteien stünden bereits seit mehr als zwei Jahren in Verhandlungen, und TVI habe in diesem Zeitraum substantielle Leistungen an Sabam erbracht.
Der Vorsitzende vertrat die Meinung, TVI habe zwar Zahlungen geleistet, diese jedoch seit 1997 kontinuierlich reduziert. Das Gericht befand zudem, daß die Dauer der weiteren Verhandlungen nicht absehbar sei, ebenso wenig wie die Dauer des von Sabam beantragten Verfahrens zur Hauptsache. Angesichts der Höhe des Betrages, um den es ging, und der möglichen Folgen, die entstehen könnten, wenn die Zahlungen weiterhin nicht erfolgten, erachtete das Gericht die Angelegenheit für dringlich. Nach Meinung des Richters könne man den Urhebern die ihnen angesichts der Ausstrahlung ihrer Werke zustehende Summe nicht länger vorenthalten.
Was die Forderungen angeht, so bestreitet TVI nicht den Tatbestand an sich, sondern lediglich die Höhe des Betrages. TVI behauptet, diese sei ohne jegliche objektive Begründung einseitig von Sabam festgelegt worden. Der Vorsitzende erläutert hierzu, es gebe zwar keine Gebührenfestsetzung, jedoch hätten die Parteien in den Jahren 1991 bis 1996 jedes Jahr eine Vereinbarung bezüglich der Verbindlichkeiten seitens der TVI getroffen. Hierbei hätten sie sich allem Anschein nach an den Empfehlungen der Conféderation internationale des sociètes d'auteurs (Internationaler Verband der Urhebergesellschaften -CISAC ) orientiert, sofern die während dieser Jahre gezahlten Beträge diesen Empfehlungen praktisch entsprächen und TVI zu diesen Beträgen auch seine Einverständnis gegeben habe. Die CISAC empfiehlt, bei einer 50-prozentigen Nutzung der zur Verfügung gestellten Programmewas für die Mehrzahl der allgemeinen Rundfunksender gilt - die Vergütung auf 5% der gesamten Einnahmen (Werbeeinnahmen, staatliche Zuschüsse etc.) abzüglich der nach oben hin begrenzten Agentur- und Regiekosten festzulegen.
Angesichts der Tatsache, daß sich die Programmgestaltung von TVI nicht grundlegend geändert hatte, war es - laut Gericht - nicht zulässig, die zu zahlenden Beträge zu halbieren. Das hatte TVI gefordert.
Zur Festlegung des an Sabam zu zahlenden Betrages orientierte sich das Gericht an den von TVI bereits 1995, 1996 und 1997 entrichteten Beträgen (BEF 100 526 200, abgerundet auf BEF 100 000 000).
Ohne eine Vorentscheidung über die Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Positionen der Parteien zu fällen, sieht der vorsitzende Richter durch die Zahlung dieses Betrages die Möglichkeit, wenn auch nicht die Verhandlungen wieder aufzunehmen, so aber zumindest in Erwartung eines Entscheids zur Sache die Ausstrahlung fortzusetzen. Es entstünden hierdurch keiner der Parteien schwere Nachteile und das Recht des Urhebers auf Vergütung bleibe gewahrt.
Referenzen
- Président du tribunal de première instance de Bruxelles, 17 juin 1999, Sabam contre la SA TVI.
- Der Vorsitzende des erstinstanzlichen Gerichts von Brüssel, 17. Juni 1999, Sabam gegen TVI AG.
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.