Schweden
[SE] Urteil des Marktgerichts im Fall De Agostini betreffend Fernsehwerbung für Kinder
IRIS 1999-2:1/7
Helene Hillerström
TV4 AB
Das Verbot von Werbung für Kinder im schwedischen Fernsehen wurde vor das Marktgericht gebracht. Im „Fall De Agostini" mußte das Gericht über zwei Streitfragen entscheiden. Zum Ersten war zu klären, ob das schwedische Verbot der Werbung für Kinder den freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtigt und zum Zweiten, ob die schwedischen Regeln bezüglich irreführender Werbung auch auf schwedische Programme angewandt werden können, die von im Ausland ansässigen Rundfunkveranstaltern gestaltet aber auch nach Schweden gesendet werden. 1997 traf der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine vorläufige Entscheidung zu der Frage, ob das schwedische Verbot von Werbung für Kinder auch auf im Ausland ansässige Rundfunkveranstalter, die zugleich den schwedischen Markt bedienen, anzuwenden sei. Der Gerichtshof entschied, daß das Verbot in diesem Fall nicht gelte, da die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" ein abschließendes Regelwerk zur Werbung für Kinder enthalte. Deshalb käme es, würde man die schwedischen Regeln auch auf diejenigen Fernsehsender anwenden lassen, deren Sitz im Vereinigten Königreich liegt, wo die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" bereits in Kraft sei und von der Unabhängigen Fernsehkommission (ITC) kontrolliert werde, zu einer Situation der doppelten Kontrolle solcher Werbung.
Im Hinblick auf irreführende Werbung jedoch sehe die Richtlinie nur eine teilweise Koordination von Werbung und Inhalt vor. Deshalb könnten die schwedischen Bestimmungen bezüglich dieser Art von Werbung auch auf ausländische Rundfunkveranstalter angewandt werden, sofern dies nicht den freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtige.
Im Fall De Agostini beschwerte sich der schwedische Verbraucher-Ombudsmann ( Konsumentombudsmannen ) über eine bestimmte Werbung De Agostinis, einem Herausgeber von Kinderzeitschriften, die auf dem Fernsehsender TV3 (und auch dem schwedischen Kanal TV4) ausgestrahlt wurde. Der Sender hat seinen Sitz im Vereinigten Königreich und verfügt über eine Lizenz der ITC. Dem Ombudsmann zufolge richtete sich die Werbung an Kinder, sei darüber hinaus irreführend und verstoße aus diesem Grund gegen das (schwedische) Gesetz über die Praxis des Marketing. Das Marktgericht stellte fest, daß das schwedische Verbot von Werbung für Kinder den freien Dienstleistungsverkehr nicht einschränkt. Dies bedeutet, daß das Gesetz Herrn De Agostini die Ausstrahlung von Werbung über in Schweden ansässige Sender verbieten darf. In diesem Zusammenhang ist das Gericht nicht an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden.
Um über die Werbung auf dem Sender TV3 urteilen zu können, mußte das Gericht jedoch die vorläufige Entscheidung des Gerichtshofes mit einbeziehen ( siehe IRIS 1997-8: 5-6). Von daher entschied das Gericht, daß es keine Hinderungsgründe für Herrn De Agostini gäbe, auf dem Sender TV3 oder auf jedem beliebigen ausländischen Sender zu werben, selbst wenn diese Programme für schwedische Zuschauer gedacht sein sollten. Bezüglich des irreführenden Charakters der betroffenen Werbung merkte das Gericht an, daß das schwedische Verbot solcher Art Werbung den freien Dienstleistungsverkehr nicht einschränke. Es befand jedoch, daß diese Werbung irreführend sei und verbot sie.
Referenzen
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- Urteil des Marktgericht vom 20. November 1998, Entscheidung Nr. 1998: 17.
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.