Österreich
[AT] Änderung des Rundfunkgesetzes und optische Kennzeichnung jugendgefährdender Sendungen
IRIS 1999-1:1/15
Albrecht Haller
IFPI Austria
Im Dezember wurde die Anpassung des Rundfunkgesetzes an die Neufassung der sogenannten Fernseh-Richtlinie beschlossen; mit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung am 1. Januar 1999 hat der Österreichische Rundfunk (ORF) begonnen, jugendgefährdende Sendungen optisch zu kennzeichnen.
Rundfunk darf in Österreich nur auf der Grundlage und nach Maßgabe einer bundesgesetzlichen Regelung veranstaltet werden. Während der öffentlich-rechtliche ORF im Rundfunkgesetz geregelt ist, beruht das private Fernsehen auf dem Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz; privates "terrestrisches" Fernsehen ist in Österreich nach wie vor unzulässig. (Zwar ist geplant, terrestrisches Privat-TV ins Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes einzubeziehen und das Gesetz dementsprechend in Privat-Rundfunkgesetz umzubenennen, doch ist dieses dritte Gesetzgebungsvorhaben noch Gegenstand hitziger parlamentarischer Beratungen.) Die Verpflichtung, unverschlüsselt ausgestrahlte Sendungen, welche die körperliche, geistige, moralische oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen, ist ziemlich wörtlich aus Artikel 22 Absatz 3 der Fernseh-Richtlinie übernommen. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist zu entnehmen, daß die Wahl der Zeichen bzw. Mittel bewußt dem ORF überlassen wurde; von einer detaillierten Regelung sehe man deshalb ab, weil im Kreis der europäischen Rundfunkveranstalter ein europäischer Kennzeichnungs-Standard diskutiert werde.
Die vom ORF seit 1. Januar 1999 eingesetzten Symbole sind einerseits ein liegendes Kreuz ("Nicht für Kinder"), anderseits ein Kreis ("Nur für Erwachsene"); diese Zeichen werden gegebenenfalls in der rechten oberen Ecke des Bildschirms eingeblendet. über seine gesetzlichen Pflichten hinaus hat der ORF auf Anregung der Hörer- und Sehervertretung drittens das Symbol "K+" ("Für Kinder empfohlen") eingeführt; dieser Hinweis auf besonders kindergerechte Sendungen findet sich gegebenenfalls im ORF-Teletext, in Presseaussendungen und auf der ORF-Site im World-Wide Web, nicht aber in den betreffenden Sendungen selbst.
Der ORF bezeichnet sich als Vorreiter bei der Umsetzung der Fernseh-Richtlinie und strebt im Interesse des Publikums eine einheitliche Kennzeichnungspraxis im gesamten deutschen Sprachraum an; da in Österreich mehr als drei Viertel aller Haushalte einen Kabelanschluß oder eine Satellitenempfangsanlage hätten, würde eine uneinheitliche Kennzeichnung nur Verwirrung stiften.
Referenzen
- Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz und die Rundfunkgesetz-Novelle 1993 geändert werden (Bundesgesetzblatt 1999 I 1 vom 5. 1. 1999).
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.