Rat der Europäischen Union: Annahme einer Empfehlung zum Jugendschutz und dem Schutz der Menschenwürde
IRIS 1998-10:1/5
Frédéric Pinard
Europäische Audiovisuelle Informationsstelle
Am vergangenen 24.September hat der Rat der Europäischen Union ausdrücklich einer Empfehlung zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde im audiovisuellen und Informationssektor zugestimmt. Diese Empfehlung beendet einen langen institutionellen Prozeß, der mit der Annahme des Grünbuchs 1996 begonnen hatte ( siehe IRIS 1996-10:4). Der Anwendungsbereich dieses neuen Instruments der Gemeinschaft ist relativ weit gefaßt, da er die audiovisuellen und Informationsdienste abdeckt, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, unabhängig von ihrer Sendeform. Ausgenommen davon sind allerdings die Rundfunkübertragungen, da diese schon von der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" abgedeckt sind, und die Hörfunkübertragungen.
Der Text führt ausdrücklich die elterliche Kontrolle als ein Mittel zur Bekämpfung der illegalen und schädlichen Inhalte an und optiert für die Selbstregulierung, die den Vorteil bietet, den Unternehmen die Möglichkeit zu eröffnen, sich leichter den schnellen technischen Veränderungen anzupassen. Der Rat betont allerdings, daß jegliche Einschränkung oder Beeinträchtigung des Prinzips der freien Meinungsäußerung "nicht diskriminierend, zur Erreichung des verfolgten Ziels notwendig und hinsichtlich der auferlegten Grenzen verhältnismäßig" sein muß. Je nach Bewertung der Inhalte als illegal oder als schädlich sollte eine andere Herangehensweise angewandt werden. Der Rat nimmt auch nationale und lokale Empfindsamkeiten und die kulturellen Unterschiede hinsichtlich der Festlegung dieser Inhalte zum Maßstab und unterstreicht, daß "der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips eine ganz besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muß". Der nationenübergreifende Charakter des Problems könnte dann mit Hilfe einer sehr entschiedenen internationalen Koordination gelöst werden. Der Rat richtet sich ebenso an die Mitgliedsstaaten wie auch an die Industrie und empfiehlt ihnen die Einrichtung nationaler Rahmeninstitutionen zur Selbstregulierung und die Schaffung von Verhaltenskodizes, an deren Ausarbeitung die Gesamtheit der betroffenen Gruppen (Benutzer, Verbraucher, Unternehmen und öffentliche Behörden) teilnehmen sollte. Im Falle der Rundfunkveranstalter begünstigt er die Erprobung neuer Mittel zum Schutz Minderjähriger und zur Unterrichtung der Fernsehzuschauer auf freiwilliger Basis, im Falle der Online-Dienste die Schaffung von Strukturen zur Bearbeitung der Beschwerden, deren Zielsetzung die Bekämpfung illegaler Inhalte ist. Letztere müssen einem Bedürfnis nach Zusammenarbeit sowohl auf nationaler Ebene (mit den Justizbehörden und der zuständigen Polizei) als auch auf internationaler Ebene genüge tun. Danach stellt der Rat die Richtlinien vor, die seinen Empfehlungen Gestalt verleihen sollen. Demzufolge müssen die Verhaltenkodizes, die ein Vorgehen gegen schädliche Inhalte fördern sollen, folgende Maßnahmen vorsehen : Hinweistafeln, Ton- oder Bildsignale, eine klar kenntlichmachende Etikettierung und/oder eine Gliederung der Inhalte oder Überprüfungssysteme des Benutzeralters. Desgleichen muß die Ausübung der elterlichen Aufsicht durch die Bereitstellung von Filterungsprogrammen erleichtert werden, die entweder von den Benutzern oder den Betreibern installiert und aktiviert würden. Schließlich, und obwohl diese Verhaltensregeln auf freiwilliger Basis beruhen sollen, muß ihre Befolgung durch Abschreckungsmaßnahmen gewährleistet werden, die eventuelle Verstöße sanktionieren.
Referenzen
- Council Recommendation of 24 September 1998 on the development of the competitiveness of the European audiovisual and information services industry by promoting national frameworks aimed at achieving a comparable and effective level of protection of minors and human dignity. OJEC No. L 270, 7 October 1998: 48-55.
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31998H0560:EN:HTML
- Empfehlung des Rats vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde. ABl. L 270 vom 7. Oktober 1998: 48-55.
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31998H0560:de:HTML
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Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.