Ungarn

[HU] Jahresbericht des parlamentarischen Ausschußmitglieds für Datenschutz und Informationsfreiheit

IRIS 1998-9:1/30

Gabriella Cseh

Budapest

Am 15. September 1998 nahm das ungarische Parlament bei 34 Enthaltungen den vom ungarischen parlamentarischen Ausschußmitglied vorgelegten Jahresbericht an.

Am 30. Juni 1995 wählte das ungarische Parlament drei Ausschußmitglieder mit über Zweidrittelmehrheit: das Ausschußmitglied für Menschenrechte, das Ausschußmitglied für Datenschutz und Informationsfreiheit und das Ausschußmitglied für ethnische Minderheiten.

Gemäß Artikel 27 des Gesetzes LIX aus dem Jahre 1993 über parlamentarische Ausschußmitglieder, müssen alle Ausschußmitglieder dem Parlament jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit im zurückliegenden Jahr vorlegen. Der ungarische Ombudsmann für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Laszlo Majtenyi legte einen 451 Seiten starken Bericht vor. Dieser enthält weitreichende Informationen über Grundbegriffe des Datenschutzes und der Informationsfreiheit, Meinungen zu Gesetzgebungen, Empfehlungen und Statistiken zum Tätigkeitsfeld des Ombudsmannes. Im zweiten Kapitel des Buches über das ungarische Datenschutzgesetz und die Welt befindet sich ein Beitrag zu den Privilegien der Presse. Dr. Majtenyi stellt hierin fest, daß die Presse über die gleichen Vollmachten hinsichtlich Umgang mit Daten verfüge, wie alle anderen gesellschaftlichen Akteure. Lediglich eine Regelung des Gesetzes LXIII aus dem Jahre 1992 über den persönlichen Datenschutz und die Bekanntmachung von Daten von öffentlichem Interesse (Gesetz) könnte als Privileg für die Presse ausgelegt werden und als ein Beweis für die Sonderstellung der Rechte der Presse ins Feld geführt werden. Gemäß Artikel 30 des Gesetzes muß die Verwendung von Daten über Firmen oder Organe, die in den Bereich des Pressegesetzes fallen, aber ausschließlich deren eigenen Informationsaktivitäten dienen, nicht beim Datenschutzregister gemeldet werden." Der ungarische Ombudsmann betont jedoch, daß im Namen des Datenschutzes niemand die Durchsetzung der Informations- und Pressefreiheit verhindern könne. Dies wird insbesondere dadurch unmöglich gemacht, daß diese beiden Rechte als Teil eines z.B. die Rechte staatlicher Behörden einschränkenden Gesetzes gewährleistet sind.


Referenzen

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.