Deutschland

[DE] Trennungsgrundsatz von Werbung und Programm; neue Werbeformen im Fernsehen

IRIS 1998-8:1/25

Wolfgang Closs

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Gemäß § 7 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RFStV) muß Werbung im Fernsehen durch optische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Die Vorschrift wird für die privaten Fern-sehveranstalter durch umfangreiche Regelungen der einschlägigen Richtlinien der Landesmedienanstalten ausgestaltet. Mit der Einführung neuer Werbeformen kommt der Problematik der eindeutigen Kennzeichnung und Trennung der Fernsehwerbung vom übrigen Programm eine aktuelle Bedeutung zu.

Der Nachrichtensender n-tv hat testweise in einem sogenannten split-screen den Bildschirm geteilt, indem in einem Laufband am unteren Bildschirmrand, in welchem normalerweise die Börsenkurse fortlaufend angezeigt werden, Werbung plaziert wurde. Zur optischen und räumlichen Abgrenzung mit dem Fernsehbild war der Hinweis "Werbung" sowie eine Trennlinie angebracht.

Im neu gestarteten Informationskanal Bloomberg-TV ist der Bildschirm mehrfach geteilt. Während in einem Bewegtbildfenster in bestimmten Zeitabständen Werbespots gesendet werden, informieren parallel unterschiedliche Textfelder auf dem restlichen Bildschirm über Aktienkurse oder Sportereignisse.

Die neue Form eines zwischen Werbung und Programm geteilten Bildschirms ist für den Veranstalter n-tv noch nicht durch die zuständige Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) als zulässig erklärt. Die Werbepraxis von Bloomberg-TV dagegen ist von der Landesanstalt für privaten Rundfunk in Hessen (LPR) genehmigt. Es wird die Auffassung vertreten, daß es sich um eine Mischung aus Rundfunkprogramm und Mediendienst handele. Während die eingeblendeten Werbespots im Bewegtbildfenster den Werbevorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und der Richtlinien der Landesmedienanstalten unterliegen, seien die Textteile als Mediendienst zu qualifizieren, der nicht dem Rundfunkstaatsvertrag unterliege. Die Genehmigung wird damit begründet, daß der Rundfunkstaatsvertrag nicht bindend vorschreibe, daß Werbung zeitlich vom Programm zu trennen sei.

Eine Erscheinungsform bei der ebenfalls der Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm relevant ist, betrifft die Einblendung von Werbelogos bei Ergebnisanzeigen während der Übertragung von Sportereignissen ( siehe IRIS 1997-9:10). In der Praxis wird von den Aufsichtsbehörden dazu derzeit die Auffassung vertreten, daß solche Einspielungen nur dann akzeptierten werden könnten, wenn diese einen Bezug zur Zeit- oder Resultatsermittlung aufwiesen.

Es wird erwartet, daß in der anstehenden Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages klare Regelung hinsichtlich des Nebeneinander von Programm und Werbung aufgenommen werden.


Referenzen

  • Pressemitteilung der Landesanstalt für Privaten Rundfunk Hessen, 4.8.1998.

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.