Italien
[IT] Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Medien (Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni)
IRIS 1998-8:1/22
Emanuela Poli
Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (AGCOM)
Nachdem ein Kooperationsvertrag mit dem italienischen Kommunikationsministerium geschlossen war und die internen Regularien und der Ethik-Kodex veröffentlicht waren ( siehe Gazz. Uff . Nr. 169 vom 22. Juli 1998), nahm die Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni ( AGCOM ) am 22. Juli 1998 ihre Arbeit voll auf. Die nach dem Gesetz Nr. 249 vom 31. Juli 1997 vorgesehene AGCOM ( siehe IRIS 1997-8: 10) ist die unabhängige italienische Regulierungsbehörde für Telekommunikation, Radio, Fernsehen und das Verlagswesen. Sie wird von einem Präsidenten geleitet, der vom Präsidenten des Ministerrats ernannt wird, und gliedert sich in zwei Kommissionen, die jeweils von vier Kommissaren geleitet werden. Die Mitglieder werden vom Parlament auf sieben Jahre gewählt und erstatten ihm alljährlich Bericht.
Die Aufgaben der Kommission für Infrastruktur und Netze sind die Erstellung des nationalen Frequenzplans, die Festlegung und Überwachung der Lizenzierungsbedingungen, die Festlegung von Normen für Decoder, die Definition objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien für die Festsetzung von Interconnection Tarifen, die Lösung von Interconnection -Streitigkeiten, die Bearbeitung von Beschwerden der Kunden über die Dienste, die Festlegung der Kriterien für die Definition nationaler Numerierungspläne und die Führung eines Registers der autorisierten Betreiber.
Die Zuständigkeit der Kommission für Dienste und Produkte liegt in der Festlegung von Regelungen zur Qualität der Dienste, der Gewährleistung einer fairen Methodologie bei der Zuschauerforschung, der Überwachung der Fernsehprogramme sowie der Kontrolle der Umsetzung der bestehenden Regeln für Werbung und Sponsoring , den Schutz von Sprachminderheiten und Kindern, das Recht auf Gegendarstellung, die Veröffentlichung von Meinungsumfragen, die Ausstrahlung von Wahlpropaganda und den gerechten Zugang zu Fernsehsendezeit für alle Parteien. Im Rundfunkbereich ist die AGCOM nach dem Gesetz Nr. 122 vom 30. April 1998 ferner dazu aufgerufen, die Einhaltung der Quoten für europäische Programme und für Programme unabhängiger Produzenten zu kontrollieren und die Förderung italienischer und europäischer Filme durch die Satellitensender zu regeln. Nach dem Gesetz Nr. 249/97 muß die AGCOM bis zum 31. Januar 1998 den neuen nationalen Frequenzplan herausgeben und bis zum 31. April 1998 die neuen Lizenzen für das terrestrische Fernsehen vergeben. Die Fristen wurden nachträglich (durch das Gesetz Nr. 122 vom 30. April 1998) bis zum 31. Oktober 1998 bzw. 31. Januar 1999 verlängert. Das Gesetz Nr. 249/97 enthält für den Rundfunkbereich Wettbewerbsregeln, die die Entstehung marktbeherrschender Stellungen verhindern sollen. Nach diesen Regeln gilt für terrestrische Frequenzen eines Betreibers eine Obergrenze von 20 % und für die einem Betreiber zufließenden "Fernsehressourcen"einschließlich Gebühreneinnahmen und Netto-Werbeeinnahmen - eine Obergrenze von 30 %. Außerdem darf kein Betreiber mehrere terrestrische Pay-TV-Lizenzen haben. Frei werdende Frequenzen werden unter denjenigen Sendern verteilt, die von weniger als 90 % der Bewohner der betreffenden Lizenzgebiete empfangen werden können. In dieser Frage wird die AGCOM ihr besonderes Augenmerk auf lokale Fernsehsender richten, die mindestens 70 % ihrer täglichen Sendezeit sozialen und medizinischen Inhalten widmen. Im Hinblick auf den digitalen Rundfunk hat die AGCOM für den fairen Zugang der Anbieter von Inhalten und Diensten zu digitalen Plattformen zu sorgen, die vielleicht in naher Zukunft verfügbar werden.
Referenzen
- Istituzione dell'Autorità per le garanzie nelle comunicazioni e norme sui sistemi delle telecomunicazioni e radiotelevisivo.
- http://www.agcom.it/default.aspx?message=viewdocument&DocID=405
- Gesetz vom 31. Juli 1997, Nr. 249, in ABl. Nr. 177 vom 31. Juli 1997.
- Differimento dei termini privisti dalla legge 31 Luglio 1997, n. 24, relativi all'Autorità per le garanzie nelle communicazioni, nonche norme in materia di programmazione e di interruzioni pubblicitarie televizive.
- Gesetz vom 30. April 1998, Nr. 122 im ABl. Nr. 99 vom 30. April 1998.
- Approvazione del codice etico dell'Autorità per le garanzie nelle comunicazioni.
- Deliberazione vom 16. Juni 1998, Nr. 18/98, in Abl. Nr. 169 vom 22. Juli 1998.
- Ministero delle comunicazioni e Autorità per le garanzie nelle comunicazioni, in Gazz. Uff. (OJ) no. 169 du 22. 6. 1998. Accordo di collaborazione tra il Ministro delle comunicazioni e l'Autorità per le garanzie nelle comunicazioni.
- Kooperationsvertrag zwischen dem Kommunikationsministerium und der unabhängigen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Medien. ABl. Nr. 169 vom 22 Juli 1998.
- Approvazione dei regolamenti concernenti l’organizzazione ed il funzionamento, la gestione amministrativa e la contabilità, il trattamento giuridico ed economico del personale dell’Autorità per le garanzie nelle comunicazioni.
- Deliberazione vom 16. Juni 1998, Nr. 17/98, in ABl. Nr. 169 vom 22. Juli 1998.
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Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.