Bulgarien
[BG] Verfassungsgericht entscheidet über strafrechtliche Bestimmung zu Journalisten
IRIS 1998-8:1/8
Gergana Petrova
Georgiev, Todorov & Co
Eine Gruppe von Parlamentariern hatte eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit mehrerer Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohte "Beleidigung und Verleumdung" durch das Verfassungsgericht beantragt. Eine höhere Strafe ist vorgesehen, wenn der Täter entweder "in seiner offiziellen Eigenschaft" gehandelt hat oder eine Person "in ihrer offiziellen Eigenschaft" beleidigt hat. Einige gesellschaftliche Kreise (insbesondere Journalisten) befürchten, daß die Bestimmungen das Recht auf freie Meinungsäußerung in Bulgarien stark einschränken, denn sie sehen das Ziel dieser Bestimmungen darin, die Angriffe der Journalisten auf Politiker und Regierungsmitglieder zu begrenzen. Das Verfassungsgericht bescheinigte jedoch die Verfassungsmäßigkeit der genannten Gesetzespassagen, da die Verfassung kein absolutes Recht auf freie Meinungsäußerung garantiere. Die Ausübung dieses Rechts finde dort ihre Grenzen, wo die Menschenwürde verletzt werde (wie im Fall von Beleidigung und Verleumdung). Die Menschenwürde sei immerhin das höchste Gut, und ihr Schutz durch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches sei daher nicht übertrieben.
Referenzen
- Rule no. 20 of the Constitutional Court from 14 July 1998 (concerning the Constitutional case no 16 of 1998).
- Entscheidung Nr. 20 des Verfassungsgerichts der Republik Bulgarien vom 14. Juli 1998 (in der Verfassungssache Nr. 16 von 1998).
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.