Österreich
[AT] Entschädigung für Bekanntgabe der Identität von Verdächtigen im World-Wide Web
IRIS 1998-6:1/4
Albrecht Haller
IFPI Austria
Zum Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen normiert § 7a des österreichischen Mediengesetzes folgenden Entschädigungsanspruch: Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die entweder Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist oder einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde, und werden hiedurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne daß ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung.
Im vorliegenden Fall hatte eine Wochenzeitung, und zwar sowohl in ihrer Print-Ausgabe als auch in ihrer Online-Ausgabe im World-Wide Web, die Identität von vier einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen durch Nennung verschiedener Identifizierungsmerkmale (wenn auch nicht des vollen Namens) bekanntgemacht; die Verdächtigen beantragten daraufhin die Zuerkennung einer finanziellen Entschädigung gemäß § 7a. Schon das Erstgericht hatte Entschädigungen sowohl wegen der Print- als auch wegen der Online-Ausgabe zuerkannt. Das Berufungsgericht qualifizierte das World-Wide Web insgesamt (nicht die darin abrufbare Online-Ausgabe der Wochenzeitung!) als Medium im Sinne der Legaldefinition ("jedes Mittel zur Verbreitungen von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung") und bestätigte die Entschädigungsansprüche dem Grunde nach.
Referenzen
- Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 26. 11. 1997, Aktenzeichen 24 Bs 291/97
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.