Estland

[EE] Gesetz über die Verbreitung von Werken, die Pornografie enthalten oder Gewalt und Grausamkeiten befördern

IRIS 1998-5:1/25

Jacqueline Krohn

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Am 1. Mai 1998 ist in Estland das Gesetz über die Verbreitung von Werken, die Pornografie enthalten oder Gewalt und Grausamkeiten befördern in Kraft getreten.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf alle Werkarten. Nach Artikel 1 (1) des Gesetzes sind die Verbreitung an Minderjährige von Werken, die Pornografie sowie die Förderung von Gewalt und Grausamkeit enthalten, sowie deren Ausstellung, die an Minderjährige gerichtet ist, verboten. Überdies ist jede Übertragung solcher Werke in Fernsehen oder Rundfunk verboten (Artikel 1(3)).

Werke, die Pornografie enthalten oder Gewalt und Grausamkeiten befördern, dürfen grundsätzlich nur an speziell dafür ausgewiesenen Geschäftsorten ausgestellt und auch nur innerhalb dieser Räumlichkeiten beworben werden. Diese dürfen nicht in der Nähe von Schulen oder sonstigen Einrichtungen für Kinder situiert sein. Geschäfte, Kinos, Videotheken oder andere Unternehmen, denen es erlaubt ist, die genannten Werke zu verbreiten oder auszustellen, dürfen Minderjährigen keinen Zutritt gewähren.

Erfolgt die Verbreitung pornografischer oder Gewalt und Grausamkeiten fördernder Werke außerhalb speziell ausgewiesener Geschäftsorte, wie beispielsweise an Verkaufsständen oder Kiosken, ist dafür Sorge zu tragen, dass sie an für Minderjährige nicht einsehbaren und nicht zugänglichen Stellen offeriert werden.

Ein Unternehmer sollte vor Ausstellung eines Werkes bestimmen, ob es sich um ein Werk mit pornografischem Inhalt bzw. Verbreitung von Gewalt und Grausamkeiten handelt oder nicht. Ist der Inhalt unklar, so kann er ein dem Kultusminister unterstehendes, so genanntes Expertenkommitee mit der Inhaltsbestimmung beauftragen.

Das Expertenkommitee (Artikel 8) wird vom Kultusminister berufen und setzt sich zusammen aus Vertretern des Kultusministeriums, pädagogischer und kultureller Institutionen, Gesundheitsvorsorge- und Strafverfolgungsbehörden, künstlerischer Vereinigungen, Gesundheitsvorsorgevereinigungen und anderen Vereinigungen, die Werke verbreiten und ausstellen.

Das Komitee tritt zusammen, sobald ihm ein Werk zur Überprüfung vorgelegt wird, und entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Anfrage.

Gegen die Entscheidung des Kommitees kann der betroffene Unternehmer innerhalb von 15 Tagen Widerspruch einlegen. Innerhalb weiterer 15 Tage hat dann der Kultusminister zu beschließen, ob er die Entscheidung des Kommitees aufrecht erhält oder abändert.

Die Zusammensetzung und Verfahrensvorschriften des Komitees sind im Einzelnen im Dekret Nr. 69 des Kultusministers vom 3. Mai 2001 festgesetzt.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.