EuGH: Pelham II und der Begriff „Pastiche“
IRIS 2026-5:1/10
Amélie Lacourt
Europäische Audiovisuelle Informationsstelle
Am 14. April 2026 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erneut in der Rechtssache Pelham geurteilt, diesmal zur Klärung des Begriffs „Pastiche“. Im Jahr 2019 hatte der Gerichtshof bereits über das elektronische Kopieren eines Samples einer Rhythmussequenz aus dem Titel Metall auf Metall von Kraftwerk und dessen Verwendung durch den Hersteller Moses Pelham als sich fortlaufend wiederholende Unterlegung in dem Lied Nur mir befunden. Nach jahrelangem Rechtsstreit vor den deutschen Gerichten hatte der EuGH entschieden, dass unerlaubtes Sampling das Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers verletzt, es sei denn, das Fragment wird in veränderter, für das Ohr nicht erkennbarer Form in den neuen Tonträger eingearbeitet (weitere Informationen zum Fall 2019 siehe: IRIS 2019-8:1/2). Artikel 5(3)k der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Infosoc-Richtlinie) sieht vor, dass „Pastiche“ als eine der Ausnahmen vom Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht behandelt werden kann. Seitdem wurde die Ausnahme für „Pastiche“ durch Artikel 17(7)b der Richtlinie von 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (CDSM-Richtlinie) neben Parodie und Karikatur verbindlich vorgeschrieben.
Die Umsetzung der Infosoc-Richtlinie in deutsches Recht in Form von § 51a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), der am 7. Juni 2021 in Kraft trat, führte jedoch zu einer neuen Debatte über den Begriff „Pastiche“ selbst. Der Bundesgerichtshof hat daher dem EuGH Fragen zu dessen Auslegung vorgelegt. Zunächst stellte er sich die Frage, ob die Pastiche-Ausnahme einen „Auffangcharakter“ hat, d. h. ob sie jede künstlerische Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk erfasst, ohne dass dies notwendigerweise einen Ausdruck von Humor, eine stilistische Nachahmung oder eine Hommage voraussetzt.
Da der Begriff „Pastiche“ nicht gesetzlich definiert ist, fordert der EuGH, seine übliche Bedeutung in der Alltagssprache unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem er vorkommt, und der mit der betreffenden Bestimmung verfolgten Ziele zu betrachten. Der Gerichtshof erkennt jedoch auch an, dass der Begriff in der Alltagssprache nur selten verwendet wird und verschiedene Bedeutungen hat, darunter eine humorvolle oder satirische Nachahmung, eine stilistische Nachahmung, eine Hommage, ein Ausdruck von Humor oder Kritik oder eine stilistische Übung. Er prüft folglich das Ziel von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k der Infosoc-Richtlinie5 und stellt fest, dass die Verwendung der drei unterschiedlichen Begriffe „Karikatur“, „Parodie“ und „Pastiche“ in ein und demselben Artikel zwangsläufig bedeutet, dass jeder Begriff eine eigene Bedeutung hat. Daher sollte der Begriff „Pastiche“ nicht notwendigerweise als Ausdruck von Humor oder Spott angesehen werden, da dies die anderen Begriffe ihrer Bedeutung entleeren würde. Außerdem sei zu bedenken, dass die Ausnahme in Artikel Absatz 3 Buchstabe k darauf abzielt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Freiheit der Kunst zu gewährleisten, was bei der Auslegung der Bestimmung ebenfalls berücksichtigt werden sollte.
Das deutsche Gericht wollte auch klären, ob der Nutzer die Absicht haben muss, einen geschützten Gegenstand für einen Pastiche zu verwenden, oder ob es ausreicht, dass der Pastiche objektiv für jemanden erkennbar ist, der mit dem vorbestehenden Werk oder geschützten Gegenstand vertraut ist und über das erforderliche geistige Verständnis verfügt.
Hierzu stellt der EuGH fest, dass dies objektiv zu beurteilen ist. Er hält es daher für ausreichend, dass der Pastiche-Charakter für eine Person erkennbar ist, die mit dem bestehenden Werk, dem die Elemente entnommen wurden, vertraut ist.
Referenzen
- Judgment of the Grand Chamber of the CJEU, C-590/23, Pelham II, 14 April 2026
- https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2023/C-0590-23-00000000RP-01-P-01/ARRET/319188-EN-1-html
- Urteil der Großen Kammer des EuGH, C-590/23, Pelham II, 14. April 2026
Verknüpfte Artikel
IRIS 2019-8:1/2 Gerichtshof der Europäischen Union: Sampling unter Einschränkungen erlaubt
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.