Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Nederlandse Omroep Stichting und andere gegen die Niederlande

IRIS 2026-5:1/14

Emma de Vries

Leiden Universität

Am 21. April 2026 verkündete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (der Gerichtshof) seine Urteile in der Rechtssache Nederlandse Omroep Stichting und andere gegen die Niederlande, Nr. 20066/18. Die Kläger - die Nederlandse Omroep Stichting (öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter), RTL (kommerzieller Rundfunkveranstalter) und De Volkskrant (Zeitung) - beanstandeten die Weigerung des Ministers für Justiz und Sicherheit (der Minister), Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die den Umgang der Regierung mit dem Absturz von Flug MH17 betreffen. Der Fall betraf Artikel 10 EMRK; der Gerichtshof stellte keinen Verstoß fest.

Hintergrund des Falles

Der Passagierflug MH17 der Malaysia Airlines, der sich auf dem Weg von Amsterdam nach Kuala Lumpur befand, wurde von einer russischen Boden-Luft-Rakete (SAM) getroffen und stürzte am 17. Juli 2014 in der Ostukraine (Donezk) ab (die Verantwortung Russlands für den Absturz wurde im Urteil des Gerichtshofs vom 30. November 2022 bestätigt, in dem Russland wegen einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des Abschusses von MH17, verurteilt wurde). Die niederländischen Behörden waren intensiv an den Ermittlungen nach dem Absturz beteiligt. In Anbetracht dieser Umstände wurde die nationale Krisenmanagement-Struktur der Niederlande aktiviert. Die Struktur bestand aus einem ministeriellen Krisenmanagement-Ausschuss (Ministeriële Commissie Crisisbeheersing - MCCb) und einem interministeriellen Krisenmanagement-Ausschuss (Interdepartementale Commissie Crisisbeheersing - ICCb).

Der Gegenstand des Verfahrens

Die Kläger in der vorliegenden Rechtssache beantragten die Offenlegung aller Dokumente des MCCb und des ICCb im Zusammenhang mit dem politischen und administrativen Umgang mit der MH17-Katastrophe, einschließlich der Protokolle der Sitzungen des MCCb und des ICCb. Sie stützten sich dabei auf das niederländische Gesetz über die Transparenz der öffentlichen Verwaltung (Wet openbaarheid van bestuur - Wob; das Wob wurde inzwischen aufgehoben und durch das Gesetz über die offene Verwaltung, das Wet open overheid, ersetzt). Sie verwiesen auf ihre Wächterrolle als Journalisten in der Gesellschaft sowie auf das öffentliche Interesse an der MH17-Katastrophe als gewichtige Gründe dafür, dass der Minister, Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewähren sollte.

Da bestimmte Einschränkungen (aufgeführt im Wob) gelten, kann die zuständige Behörde die Veröffentlichung verweigern und/oder bestimmte Dokumente bei Bedarf schwärzen. Der Minister stimmte der Veröffentlichung einiger dieser Dokumente zu, teilweise in geschwärzter Form, verweigerte aber insbesondere die Veröffentlichung der Protokolle der Beratungen des MCCb und des ICCb (insgesamt wurden 255 Dokumente als relevant eingestuft; der Zugang zu 79 Dokumenten wurde zunächst verweigert). Als Gründe nannte der Minister in den Abschnitten 10 und 11 des Wob: die Sicherheit des Staates, die Beziehungen zwischen den Niederlanden und anderen Staaten sowie internationalen Organisationen, die Achtung der Privatsphäre, die Verhinderung eines (in diesem Fall) unverhältnismäßigen Nachteils für die Betroffenen (d. h. der Mitglieder des MCCb und des ICCb) und den Schutz persönlicher Meinungen, die im Rahmen interner Beratungen geäußert wurden. Die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des MCCb und des ICCb sowie die Kohärenz der Politik standen ebenfalls im Mittelpunkt der Argumentation des Ministers.

Während das Bezirksgericht Midden-Nederland (Rechtbank Midden-Nederland) den Minister anwies, neue Entscheidungen zu treffen, entschied die Direktion Verwaltungsrechtsprechung des Staatsrats (Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State - die Direktion) in einem Berufungsverfahren, dass der Minister bestimmte Dokumente zu Recht zurückhielt und/oder schwärzte. Die Kläger hatten sich bereits im nationalen Verfahren auf Artikel 10 EMRK berufen. Die Direktion vertrat die Auffassung, dass die vom Wob zugelassenen Ausnahmen von der vollständigen Transparenz mit Artikel 10 Absatz 2 EMRK in Einklang stünden, und stellte daher keinen Verstoß gegen diesen Artikel fest. Die Rolle der Kläger als Journalisten war für die Beurteilung der Direktion nicht von Bedeutung, da das Wob bereits ein öffentliches Interesse an staatlicher Transparenz voraussetzt, das die von den Klägern angeführten Interessen einschließt. Nur wenn „ganz besondere Umstände" vorliegen, könnte den Antragstellern ein besonderer Zugang zu den gewünschten Informationen gewährt werden.

Die Beurteilung des Gerichts im vorliegenden Fall

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verweigerung des Zugangs zu Informationen einen Eingriff in das in Artikel 10 verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt, sind mehrere Kriterien zu berücksichtigen: der Zweck des Informationsersuchens, die Art der gewünschten Informationen, die Rolle des Antragstellers und die Frage, ob die Informationen bereit und verfügbar waren. Unter Anwendung dieser Kriterien bei der Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Rechtssache erkannte der Gerichtshof an, dass das Informationsersuchen als vorbereitender Schritt der journalistischen Tätigkeit diente und somit für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch die Kläger als Journalisten von entscheidender Bedeutung war. Das Gericht stimmte mit den Klägern darin überein, dass die Art der erbetenen Informationen von großem öffentlichem Interesse war. Darüber hinaus gab es keinen Grund für die Annahme, dass die Offenlegung der Informationen eine unzumutbare Belastung für die Behörden dargestellt hätte. Das Gericht befand die Klage daher für zulässig. Die Weigerung, die angeforderten Dokumente offenzulegen, stellte somit einen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar.

Die Kläger hatten mehrere Beschwerden vorgebracht. Sie beanstandeten das Fehlen einer Abwägung in concreto und beriefen sich dabei auf die Abschnitte 10 und 11 des Wob; sie bemängelten, dass die Direktion davon ausging, dass das Wob als allgemeine Regel mit Artikel 10, Abschnitt 2, übereinstimmt; sie vertraten die Ansicht, dass das Kriterium der „ganz besonderen Umstände“ im Gesetz nicht vorgesehen sei und wandten sich dagegen, dass ihnen die Beweislast für das Vorliegen „ganz besonderer Umstände“ auferlegt wurde; sie argumentierten, dass ihre Position als Journalisten und Wächter der Gesellschaft nicht ausreichend berücksichtigt wurde; sie behaupteten, dass ihre Rechte gemäß Artikel 10 „theoretisch und illusorisch“ geworden seien; und sie beklagten vor allem, dass der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig“ gewesen sei.

Der Gerichtshof stellte jedoch die Rechtmäßigkeit der Verweigerungen nicht in Frage und erkannte an, dass die vom Minister vorgebrachten Begleitargumente verschiedene legitime Ziele widerspiegeln, die entweder in Artikel 10, Abschnitt 2, oder in der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt sind. Der Kern der Frage war daher, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ gewesen sei. Der Gerichtshof prüfte daher, ob ein „dringendes gesellschaftliches Erfordernis“ für die Verweigerung des Zugangs zu den fraglichen Dokumenten bestand, ob der Eingriff „in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel“ stand und ob die vom Minister vorgebrachten Argumente „relevant und ausreichend“ waren. Die Verhältnismäßigkeit hängt teilweise von den geltenden Verfahrensgarantien ab.

Wie die Direktion Verwaltungsrechtsprechung hat der Gerichtshof der Tatsache besonderes Gewicht beigemessen, dass ein erheblicher Teil der angeforderten Dokumente schließlich freigegeben wurde. In Bezug auf die Verfahrensgarantien lobte das Gericht die Tatsache, dass sowohl das Bezirksgericht als auch die Direktion alle nicht geschwärzten Dokumente zur Beurteilung der Sachlage geprüft hatten. Der Gerichtshof erkannte zudem an, dass die im Wob vorgesehenen Beschränkungen in der Regel mit Artikel 10 Absatz 2 EMRK vereinbar sind. In Bezug auf die Protokolle der Beratungen des MCCb akzeptierte der Gerichtshof die vom Minister vorgebrachten Argumente, dass die Veröffentlichung des Inhalts dieser Beratungen die Politikkohärenz beeinträchtigen, die Beziehungen zu anderen Nationen und die Stellung der beteiligten Personen schädigen, die Sicherheit der im Katastrophengebiet tätigen Personen gefährden und vor allem das Funktionieren des MCCb beeinträchtigen könnte, da die Veröffentlichung die Offenheit der internen Diskussionen beeinträchtigen könnte. Was die übrigen Dokumente betrifft, so räumte das Gericht ein, dass Staaten in außenpolitischen Angelegenheiten nicht in der Lage sind, so detailliert Auskunft zu geben, wie sie es sonst täten. Die Kläger konnten ihr besonderes Interesse an den angeforderten Dokumenten nicht nachweisen. Der Gerichtshof entschied, dass die bloße Tatsache, dass ein Journalist im Rahmen des allgmeinen Grundsatzes der Offenheit um Informationen bittet, allein nicht ausreicht, um Staaten zu verpflichten, bestimmte Informationen in jedem Fall zu veröffentlichen.

Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass der Minister einen angemessenen Ausgleich zwischen den beteiligten Interessen gefunden habe. Er stellte daher keine Verletzung von Artikel 10 EMRK fest.


Referenzen

  • European Court of Human Rights, Nederlandse Omroep Stichting and Others v. Netherlands, No. 20066/18, 21 April 2026
  • https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-249690
  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Nederlandse Omroep Stichting und andere gegen die Niederlande, Nr. 20066/18, 21. April 2026







Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.